Abschnitt 51 MiStra - Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 9, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
- Amtliche Abkürzung
- MiStra
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640
(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt sind mitzuteilen
- 1.
die Einleitung des Verfahrens,
- 2.
der Ausgang des Verfahrens,
wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft erforderlich ist.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern.
(3) Vorschriften zum Schutz der Umwelt im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Bestimmungen aus folgenden Sachgebieten
- 1.
Abfall- und Abwasserentsorgung,
- 2.
Gewässerschutz,
- 3.
Bodenschutz,
- 4.
Lärmbekämpfung,
- 5.
Luftreinhaltung,
- 6.
Naturschutz und Landschaftspflege,
- 7.
Pflanzenschutz,
- 8.
Schutz der Wasserversorgung,
- 9.
Strahlenschutz,
- 10.
Tierschutz und Tierseuchenschutz,
- 11.
Gentechnik,
- 12.
Chemikaliensicherheit.
(4) Die Mitteilung nach Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(5) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde und, bei Verstößen gegen Bestimmungen zur Verhütung von Meeresverschmutzungen auch an das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Postfach 301220
20305 Hamburg
zu richten.