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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 32 MiStra - Mitteilungen an die Jugendgerichtshilfe in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende §§ 38, 50, 70 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 72a, 107, 109 Absatz 1 JGG

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind der Jugendgerichtshilfe mitzuteilen

  1. 1.

    die Einleitung des Verfahrens zu den in § 70 Absatz 2 JGG genannten Zeitpunkten,

  2. 2.

    vorläufige Anordnungen über die Erziehung,

  3. 3.

    der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls sowie die Unterbringung zur Beobachtung,

  4. 4.

    der Verzicht auf die Erfüllung von Anforderungen an die Jugendgerichtshilfe (§ 38 Absatz 7 Satz 1 und 2 JGG),

  5. 5.

    die Erhebung der öffentlichen Klage,

  6. 6.

    Ort und Zeit der Hauptverhandlung,

  7. 7.

    die Urteile,

  8. 8.

    der Ausgang des Verfahrens,

  9. 9.

    der Name und die Anschrift der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers,

  10. 10.

    die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf Weisungen oder Auflagen beziehen oder eine Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe oder des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, eine Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe oder die Führungsaufsicht betreffen.