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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 45 MiStra - Fahrerlaubnissachen
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 17 Nummer 1, 3 EGGVG

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

(1) In Strafsachen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) oder nur eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht kommt, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen

  1. 1.

    die Beschlüsse nach § 111a StPO,

  2. 2.

    der Ausgang des Verfahrens, in den Fällen des § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 und 6 StGB unter Angabe des Zeitpunktes, in dem die Sperre abläuft,

  3. 3.

    die rechtskräftigen Beschlüsse nach § 69a Abs. 7 StGB.

(3) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte für Erkrankungen oder Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Der für die Wohnung der oder des Beschuldigten zuständigen Polizeidienststelle sind die Beschlüsse nach § 111a StPO und, sofern sie die Ermittlungen nicht selbst geführt hat und daher schon nach Nummer 11 unterrichtet wird, die Entscheidungen nach §§ 44, 69 und 69a StGB mitzuteilen.

(5) Ist die oder der Betroffene Inhaberin oder Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundes- oder Landespolizei erteilt worden ist, sind auch dieser Stelle die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen zu machen.

(6) In der Mitteilung sind die Fahrerlaubnis, insbesondere durch Nennung der Listennummer bzw. der Nummer des Führerscheins, und die Person der oder des Betroffenen durch Nennung von Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort näher zu bezeichnen.

(7) In Strafsachen, in denen eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen wird, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, und deren Inhaberin oder Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sind mitzuteilen

  1. 1.

    die rechtskräftige Entscheidung,

  2. 2.

    der Zeitpunkt des Beginns und des Ablaufs der Sperrfrist.

Der Mitteilung nach Satz 1 ist der Führerschein beizufügen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO). Die Mitteilung ist an das

Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg

zu richten.