Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 52 MiStra - Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz
§ 42 Absatz 1 GwG

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

(1) In Strafsachen, in denen die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Ergebnis ihrer operativen Analyse nach § 32 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt hat, sind mitzuteilen

  1. 1.

    die Erhebung der öffentlichen Klage,

  2. 2.

    der Ausgang des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsentscheidungen.

(2) Die Mitteilungen sind an die

Generalzolldirektion
- Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)-
Postfach 850555
51030 Köln

zu richten.