Abschnitt 52 MiStra - Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz
§ 42 Absatz 1 GwG
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
- Amtliche Abkürzung
- MiStra
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640
(1) In Strafsachen, in denen die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Ergebnis ihrer operativen Analyse nach § 32 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt hat, sind mitzuteilen
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 2.
der Ausgang des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsentscheidungen.
(2) Die Mitteilungen sind an die
Generalzolldirektion
- Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)-
Postfach 850555
51030 Köln
zu richten.