Abschnitt 41 MiStra - Strafsachen gegen Angehörige ausländischer Konsulate Artikel 42 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585),
§ 16 EGGVG
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
- Amtliche Abkürzung
- MiStra
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640
(1) In Strafsachen gegen
- 1.
Konsularbeamtinnen und -beamte ausländischer konsularischer Vertretungen,
- 2.
Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals ausländischer konsularischer Vertretungen
sind mitzuteilen
- a)
die Einleitung des Verfahrens,
- b)
die Festnahme und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls.
(2) Wird die Person in Untersuchungshaft genommen oder einstweilig untergebracht, ordnet die Richterin oder der Richter, dem die festgenommene Person erstmals vorgeführt wird, die Mitteilung an.
(3) Die Mitteilungen sind sofort telefonisch oder durch Telefax an
- 1.
das Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn, Telefon: 0228 9941040, Telefax: 0228 994105050,
- 2.
die Staatskanzlei (Senatskanzlei) des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat,
- 3.
die Leiterin oder den Leiter der konsularischen Vertretung, es sei denn, dass sie oder er von der Maßnahme selbst betroffen ist, und
- 4.
das Auswärtige Amt/Referat 703, 11013 Berlin, Telefon: 030 5000-3411, Telefax: 030 18173402, sofern die Leiterin oder der Leiter der konsularischen Vertretung von der Maßnahme betroffen ist,
zu richten.