Abschnitt 37a MiStra - Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen und Personen, die
einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
- Amtliche Abkürzung
- MiStra
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640
(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen
- 1.
einer Straftat nach § 293 StGB,
- 2.
einer auf ein Gewässer bezogenen, fischereirechtsrelevanten Straftat nach § 242 StGB,
- 3.
einer Straftat nach tierschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Mitzuteilen sind
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 2.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,
- 3.
die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.
(3) Die Mitteilungen sind an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins nach den Fischereigesetzen der Länder zuständigen Behörden zu richten.