Nds. ArbZVO-Schule,NI - Niedersächsische Arbeitszeitverordnung-Schule

Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 14. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 106 - VORIS 20411 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2017 (Nds. GVBl. S. 234)

Aufgrund des § 60 Abs. 5 Satz 1 und des § 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Arbeitszeit der Lehrkräfte, ausgenommen Schulleiterinnen und Schulleiter
Geltungsbereich1
Arbeitszeit2
Regelstundenzahl3
Unterrichtsverpflichtung4
Verpflichtende Arbeitszeitkonten5
Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten6
Arbeitszeitkonten für bestimmte Lehrkräfte6a
Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Arbeitszeitkonten und der Freijahrsregelung7
Altersermäßigung8
Altersteilzeit9
Ermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte10
Ermäßigung wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit11
Anrechnungen für besondere Funktionen, Leitungsaufgaben und Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule12
Übertragung von Anrechnungsstunden innerhalb einer kollegialen Schulleitung13
Anrechnungen für besondere Belastungen14
Anrechnungen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben15
Anrechnungen für Sonderaufgaben16
Höchstmaß von Anrechnungen und Ermäßigungen17
Freistellungen für Lehrkräfte18
Berechnung bei Bruchteilen19
Arbeitszeitmodelle20
Zweiter Abschnitt
Arbeitszeit der Schulleiterinnen und Schulleiter
Geltungsbereich21
Arbeitszeit22
Leitungszeit, Unterrichtsverpflichtung23
Arbeitszeitkonten, Freijahr24
Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen25
Altersteilzeit25a
Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für schwerbehinderte Schulleiterinnen und Schulleiter26
Ermäßigung der Arbeitszeit bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit27
Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung bei Wahrnehmung von Sonderaufgaben28
Berechnung bei Bruchteilen29
Dritter Abschnitt
Schlussvorschrift
Inkrafttreten30
Anlagen
Anrechnungen für Lehrkräfte mit besonderen FunktionenAnlage 1
Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und SchulleiterAnlage 2
Anrechnungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der SchuleAnlage 3
Anrechnungen für besondere BelastungenAnlage 4

SVBl. S. 360

§§ 1 - 20, Erster Abschnitt - Arbeitszeit der Lehrkräfte, ausgenommen Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 1 Nds. ArbZVO-Schule - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). 2Sie gelten nicht für die Schulleiterinnen und Schulleiter.

§ 2 Nds. ArbZVO-Schule - Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. 2Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.

§ 3 Nds. ArbZVO-Schule - Regelstundenzahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. 2Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.

(2) Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an

1.Grundschulen28Unterrichtsstunden,
2.Hauptschulen27,5Unterrichtsstunden,
3.Realschulen26,5Unterrichtsstunden,
4.Oberschulen25,5Unterrichtsstunden,
5.Förderschulen26,5Unterrichtsstunden,
6.Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs23,5Unterrichtsstunden,
7.Integrierten Gesamtschulen24,5Unterrichtsstunden,
8.berufsbildenden Schulen
a)mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,24,5Unterrichtsstunden,
b)mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,25,5Unterrichtsstunden.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Regelstundenzahl

1.für Realschullehrerinnen und Realschullehrer an Grund- oder Hauptschulen sowie Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer, die an anderen Schulen als Förderschulen sonderpädagogische Förderung leisten,26,5Unterrichtsstunden,
2.für Lehrkräfte, die mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, an den in Absatz 2 Nr. 6 genannten Schulen unterrichten
a)in Fächern, die Gegenstand der Prüfungen für die Lehrämter sind, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnen,24,5Unterrichtsstunden,
b)in den übrigen Fächern26,5Unterrichtsstunden,
3.für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die überwiegend an Beruflichen Gymnasien unterrichten und eine Lehrbefähigung besitzen, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,23,5Unterrichtsstunden,
4.für Lehrkräfte an Seefahrtschulen23,5Unterrichtsstunden,
5.für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis27,5Unterrichtsstunden,
6.für Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer bei einer berufsbildenden Schule26Unterrichtsstunden.

(4) 1Unterrichtet eine Lehrkraft in mehr als einer Schulform, so ist für sie die Regelstundenzahl der Schulform maßgebend, in der sie überwiegend eingesetzt wird. 2Die Regelungen des Satzes 1 sowie der Absätze 2 und 3 gelten für Lehrkräfte an den Schulzweigen einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemein bildenden Schule entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 4 richtet sich die Regelstundenzahl

  1. 1.

    für Lehrkräfte, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberschule unterrichten, nach Absatz 2 Nr. 6 und

  2. 2.

    für Lehrkräfte, die an Oberschulen überwiegend in Schuljahrgängen im Sinne des § 183a Abs. 1 Satz 3 NSchG unterrichten, nach Absatz 2 Nr. 2, 3 oder 7.