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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 10 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 erhalten eine Ermäßigung von drei Unterrichtsstunden. 2Auf Antrag kann die Landesschulbehörde in besonderen Fällen eine weitere Ermäßigung gewähren.

(2) Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten Lehrkräfte eine Ermäßigung von zwei Unterrichtsstunden.

(3) Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, als ihnen Ermäßigungsstunden nach Absatz 1 oder 2 zustehen, erhalten die Schwerbehindertenermäßigung zur Hälfte.

(4) Lehrkräfte, die sowohl die Voraussetzungen für die Schwerbehindertenermäßigung als auch für die Altersermäßigung erfüllen, erhalten diese Ermäßigungen jeweils zur Hälfte, wenn ihre Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, als ihnen insgesamt Ermäßigungsstunden nach Absatz 1 oder 2 sowie nach § 8 Abs. 1 zustehen.

(5) Für Lehrkräfte in Altersteilzeit in Form des Blockmodells ist bei Anwendung des Absatzes 3 die Unterrichtsverpflichtung maßgebend, die in der Arbeitsphase zu erfüllen ist.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit entsprechend.