Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 02.02.2015 (aktuelle Fassung)

§ 25a Nds. ArbZVO-Schule - Altersteilzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Altersteilzeit nach § 63 NBG kann Schulleiterinnen und Schulleitern im Blockmodell nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 1. Februar oder zum 1. August, frühestens zum 1. August 2015, für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden. 2Während der Altersteilzeit erhalten Schulleiterinnen und Schulleiter keine Altersermäßigung.