§ 25a Nds. ArbZVO-Schule - Altersteilzeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Altersteilzeit nach § 63 NBG kann Schulleiterinnen und Schulleitern im Blockmodell nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 1. Februar oder zum 1. August, frühestens zum 1. August 2015, für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden. 2Während der Altersteilzeit erhalten Schulleiterinnen und Schulleiter keine Altersermäßigung.