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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 28 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung bei Wahrnehmung von Sonderaufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Nimmt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter Sonderaufgaben wahr, wie die Mitwirkung an einem Schulversuch, Modellversuch oder Projekt, die Erarbeitung von Lehrplänen oder die Mitarbeit bei zentralen Abschlussprüfungen, so kann das Kultusministerium die Unterrichtsverpflichtung für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung ermäßigen. 2Wird durch die Ermäßigung die Mindestunterrichtsverpflichtung unterschritten, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter dennoch eine Unterrichtsverpflichtung von zwei Unterrichtsstunden; § 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.