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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 14 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für besondere Belastungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Lehrkräften können Anrechnungsstunden für besondere Belastungen gewährt werden. 2Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bemisst sich nach der Anzahl der Klassen, multipliziert mit dem aus der Anlage 4 ersichtlichen Faktor. 3Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs tritt an die Stelle der Anzahl der Klassen die Zahl, die sich aus der Teilung der Schülerzahl durch die vom Kultusministerium festgesetzte Schülerhöchstzahl ergibt. 4Eine Klasse mit Teilzeitunterricht zählt als 0,4 Klassen.

(2) 1Die Anzahl der Stunden, die einer Schule nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 zur Verfügung gestellt werden, verringert sich je Schulassistentin oder Schulassistent um ein Viertel der Regelstundenzahl einer Lehrkraft. 2Bei den Kooperativen Gesamtschulen und bei den aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemein bildenden Schulen ist dabei von einer Regelstundenzahl von 26,5 auszugehen.

(3) Lehrkräften an Schulen in der Trägerschaft des Landes können wegen der besonderen Aufgaben dieser Schulen weitere Anrechnungsstunden gewährt werden.