§ 17 Nds. ArbZVO-Schule - Höchstmaß von Anrechnungen und Ermäßigungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf durch Anrechnungen und Ermäßigungen nicht auf weniger als ein Viertel der Regelstundenzahl gemindert werden. 2Mit Zustimmung des Kultusministeriums kann die Mindestunterrichtsverpflichtung nach Satz 1 für eine Lehrkraft, die mit Aufgaben in der Lehrerausbildung betraut ist, vorübergehend gemindert werden.
(2) Für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte entfällt die Mindestunterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.