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§ 27 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung der Arbeitszeit bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Landesschulbehörde kann die Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Schulleiterin oder eines Schulleiters auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung befristet ermäßigen; § 45 NBG ist entsprechend anzuwenden. 2Die Arbeitszeitermäßigung wirkt sich nur auf die Unterrichtsverpflichtung aus; die Landesschulbehörde kann eine abweichende Regelung treffen.