§ 29 Nds. ArbZVO-Schule - Berechnung bei Bruchteilen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Ergeben sich bei den Berechnungen Bruchteile, so sind diese bei einem Wert von unter 0,5 abzurunden, bei einem Wert von mehr als 0,5 aufzurunden. 2Ergibt sich eine halbe Stunde, so findet weder eine Auf- noch eine Abrundung statt.