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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 29 Nds. ArbZVO-Schule - Berechnung bei Bruchteilen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Ergeben sich bei den Berechnungen Bruchteile, so sind diese bei einem Wert von unter 0,5 abzurunden, bei einem Wert von mehr als 0,5 aufzurunden. 2Ergibt sich eine halbe Stunde, so findet weder eine Auf- noch eine Abrundung statt.