§ 9 Nds. ArbZVO-Schule - Altersteilzeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Altersteilzeit nach § 63 NBG kann Lehrkräften nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 1. Februar oder zum 1. August, frühestens zum 1. August 2015, bewilligt werden.
(2) 1Altersteilzeit im Teilzeitmodell kann auf Antrag auch mit einer im Laufe des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 bewilligt werden. 2Die Altersteilzeit gliedert sich in zwei gleich lange Abschnitte. 3In dem ersten Abschnitt beträgt die Arbeitszeit höchstens 80 Prozent und im zweiten Abschnitt mindestens 40 Prozent der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit. 4Abweichend von Satz 2 kann sich die Altersteilzeit auf Antrag in drei Abschnitte gliedern. 5In diesem Fall beträgt die Arbeitszeit im ersten Abschnitt höchstens 80 Prozent, im zweiten Abschnitt 60 Prozent und im dritten Abschnitt mindestens 40 Prozent der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit; der erste und der dritte Abschnitt müssen gleich lang sein. 6Die durchschnittliche Arbeitszeit muss in jedem Fall dem in § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG festgelegten Umfang entsprechen.
(3) Altersteilzeit im Blockmodell kann für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden.
(4) Während der Altersteilzeit erhalten Lehrkräfte keine Altersermäßigung.