§ 6a Nds. ArbZVO-Schule - Arbeitszeitkonten für bestimmte Lehrkräfte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Für Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 vollzeitbeschäftigt waren und im Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung
- 1.
an einem Gymnasium, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder einer Seefahrtsschule,
- 2.
an einer Oberschule überwiegend im gymnasialen Angebot oder
- 3.
an einer Kooperativen Gesamtschule überwiegend im gymnasialen Zweig
unterrichtet haben, werden die Unterrichtstunden, die sie im Schuljahr 2014/2015 über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 hinaus erteilt haben, auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrkräfte an berufsbildendenden Schulen, die im Schuljahr 2014/2015 vollzeitbeschäftigt waren und die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 erfüllt haben.
(2) Für das Schuljahr 2015/2016 kann die Landesschulbehörde auf Antrag einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft, die im Schuljahr 2015/2016 entsprechend Absatz 1 Satz 1 unterrichtet, und einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 bewilligen, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. Diese zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf dem Arbeitszeitkonto nach Absatz 1 gutgeschrieben. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die zum 1. Februar 2016 in den Ruhestand treten, und nicht für Lehrkräfte, denen nach § 6 Abs. 2 bereits eine zusätzliche Unterrichtserteilung in Höhe von drei Unterrichtsstunden über die Regelstundenzahl hinaus bewilligt worden ist.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden werden auf Antrag der Lehrkraft auf ein Arbeitszeitskonto nach § 5 oder 6 übertragen.
(4) 1Beginn und Dauer der Ausgleichsphase für die nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden werden von der Landesschulbehörde auf Antrag der Lehrkraft festgelegt. 2Der Beginn der Ausgleichsphase kann frühestens für das Schuljahr 2016/2017 beantragt werden. 3Im Schuljahr 2016/2017 kann höchstens eine Unterrichtsstunde wöchentlich und ab dem Schuljahr 2017/2018 können je Schuljahr bis zu zwei Unterrichtstunden wöchentlich ausgeglichen werden. 4Lehrkräfte, die im Jahr 2016 in den Ruhestand treten, können beantragen, dass die Ausgleichsphase abweichend von Satz 2 im Schuljahr 2015/2016 beginnt.
(5) 1Auf Antrag der Lehrkraft sind die nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden durch eine Ausgleichszahlung auszugleichen. 2§ 5 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. 3Der Antrag ist bis zum 31. Januar 2016 bei der Landesschulbehörde zu stellen. 4Die Ausgleichszahlung kann nur für die gesamten nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden beantragt werden. 5Auf Antrag der Lehrkraft kann die Zahlung auf zwei Termine in aufeinanderfolgenden Jahren aufgeteilt werden.