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  • ab 11.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 6a Nds. ArbZVO-Schule - Arbeitszeitkonten für bestimmte Lehrkräfte

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Für Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 vollzeitbeschäftigt waren und im Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung

  1. 1.

    an einem Gymnasium, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder einer Seefahrtsschule,

  2. 2.

    an einer Oberschule überwiegend im gymnasialen Angebot oder

  3. 3.

    an einer Kooperativen Gesamtschule überwiegend im gymnasialen Zweig

unterrichtet haben, werden die Unterrichtstunden, die sie im Schuljahr 2014/2015 über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 hinaus erteilt haben, auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrkräfte an berufsbildendenden Schulen, die im Schuljahr 2014/2015 vollzeitbeschäftigt waren und die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 erfüllt haben.

(2) Für das Schuljahr 2015/2016 kann die Landesschulbehörde auf Antrag einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft, die im Schuljahr 2015/2016 entsprechend Absatz 1 Satz 1 unterrichtet, und einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 bewilligen, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. Diese zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf dem Arbeitszeitkonto nach Absatz 1 gutgeschrieben. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die zum 1. Februar 2016 in den Ruhestand treten, und nicht für Lehrkräfte, denen nach § 6 Abs. 2 bereits eine zusätzliche Unterrichtserteilung in Höhe von drei Unterrichtsstunden über die Regelstundenzahl hinaus bewilligt worden ist.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden werden auf Antrag der Lehrkraft auf ein Arbeitszeitskonto nach § 5 oder 6 übertragen.

(4) 1Beginn und Dauer der Ausgleichsphase für die nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden werden von der Landesschulbehörde auf Antrag der Lehrkraft festgelegt. 2Der Beginn der Ausgleichsphase kann frühestens für das Schuljahr 2016/2017 beantragt werden. 3Im Schuljahr 2016/2017 kann höchstens eine Unterrichtsstunde wöchentlich und ab dem Schuljahr 2017/2018 können je Schuljahr bis zu zwei Unterrichtstunden wöchentlich ausgeglichen werden. 4Lehrkräfte, die im Jahr 2016 in den Ruhestand treten, können beantragen, dass die Ausgleichsphase abweichend von Satz 2 im Schuljahr 2015/2016 beginnt.

(5) 1Auf Antrag der Lehrkraft sind die nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden durch eine Ausgleichszahlung auszugleichen. 2§ 5 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. 3Der Antrag ist bis zum 31. Januar 2016 bei der Landesschulbehörde zu stellen. 4Die Ausgleichszahlung kann nur für die gesamten nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden beantragt werden. 5Auf Antrag der Lehrkraft kann die Zahlung auf zwei Termine in aufeinanderfolgenden Jahren aufgeteilt werden.