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§ 24 Nds. ArbZVO-Schule - Arbeitszeitkonten, Freijahr

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die §§ 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. 2§ 6a ist auch für teilzeitbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 6a Abs. 5 der § 5 Abs. 4 Satz 6 entsprechend gilt.