§ 24 Nds. ArbZVO-Schule - Arbeitszeitkonten, Freijahr
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Die §§ 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. 2§ 6a ist auch für teilzeitbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 6a Abs. 5 der § 5 Abs. 4 Satz 6 entsprechend gilt.