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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 13 Nds. ArbZVO-Schule - Übertragung von Anrechnungsstunden innerhalb einer kollegialen Schulleitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die sich für ein Mitglied einer kollegialen Schulleitung aus der Anlage 1 ergebenden Anrechnungsstunden können entsprechend dem Umfang der Wahrnehmung der Aufgaben mit dessen Zustimmung anderen Mitgliedern der kollegialen Schulleitung übertragen werden.