BörsenratsVO,NI - Börsenratsverordnung

Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

Vom 21. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 259 - VORIS 41710 -)

Geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 452)

Aufgrund des § 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 11 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), geändert durch Artikel 72 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in Verbindung mit lfd. Nr. 4.2 der Anlage 1 zur Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 25. September 2001 (Nds. GVBl. S. 615, 725), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003 (Nds. GVBl. S. 313), wird nach Anhörung der Börsenräte verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Börsenrat der Niedersächsischen Börse zu Hannover
Zusammensetzung des Börsenrats1
Wahlrecht2
Wahlausschuss3
Wählerverzeichnisse4
Wahlausschreibung5
Wahlvorschläge6
Wahlvorschlagslisten7
Ausübung des Wahlrechts8
Wahlergebnis9
Wahlniederschrift10
Wahleinspruch11
Nachrücken, Nachwahl12
Zweiter Abschnitt
Börsenrat der Risk Management Exchange Hannover
Zusammensetzung des Börsenrats13
Wahl14
Entsendung15
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften
Amtsdauer16
Rechtsweg17
Bekanntmachungen18
Übergangsregelung19
In-Kraft-Treten20

§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Börsenrat der Niedersächsischen Börse zu Hannover

§ 1 BörsenratsVO - Zusammensetzung des Börsenrats

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Der Börsenrat der Niedersächsischen Börse zu Hannover besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Aus der Mitte der nachstehenden Wahlgruppen werden gewählt:

1. genossenschaftliche Kreditinstitute2 Mitglieder,
2.öffentlich-rechtliche Kreditinstitute4 Mitglieder,
3.private Kreditinstitute6 Mitglieder,
4.Skontroführer1 Mitglied,
5.freie Makler und sonstige zugelassene Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen1 Mitglied,
6.Versicherungsunternehmen1 Mitglied,
7.sonstige Emittenten7 Mitglieder.

Die Wahlgruppen der Kreditinstitute umfassen auch die Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie die mit den Kreditinstituten verbundenen Unternehmen.

(2) Zwei Personen werden als Vertreter der Anleger von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats hinzugewählt. Sie dürfen einer Wahlgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht angehören. Es sollen insgesamt mehr als zwei Personen vorgeschlagen werden.

§ 2 BörsenratsVO - Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Wahlberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Unternehmen. Jeder Wahlberechtigte hat gleiches Stimmrecht und kann nur in einer Wahlgruppe wählen. Ein Wahlberechtigter, der mehr als einer Wahlgruppe angehört, hat vor der Wahl gegenüber dem Wahlausschuss zu erklären, in welcher Gruppe er wählen wird. Unterbleibt eine Erklärung, so bestimmt der Wahlausschuss die Wahlgruppe.

(2) Ausgeübt wird das Wahlrecht für Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, von der Geschäftsinhaberin oder dem Geschäftsinhaber oder von einer von ihr oder ihm bevollmächtigten Person des Unternehmens, für andere Wahlberechtigte von den Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu deren Vertretung ermächtigt sind.

(3) Wählbar sind die natürlichen Personen, die in der Wahlgruppe zur Ausübung des Wahlrechts befugt sind, sowie Mitglieder sonstiger Organe und leitende Angestellte der in der Wahlgruppe Wahlberechtigten. In den Wahlgruppen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ist für die Wählbarkeit außerdem die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung nach § 16 Abs. 6 Satz 1 des Börsengesetzes erforderlich.

§ 3 BörsenratsVO - Wahlausschuss

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Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

Der Börsenrat beruft einen Wahlausschuss, der aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern besteht und gibt dessen Zusammensetzung bekannt. Der Wahlausschuss hat die Wahl vorzubereiten und durchzuführen.