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  • ab 28.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 8 BörsenratsVO - Ausübung des Wahlrechts

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Das Wahlrecht kann nur für Wahlberechtigte ausgeübt werden, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wer das Wahlrecht ausüben will, hat seine Bevollmächtigung nachzuweisen.

(2) Gewählt wird geheim nach Wahlgruppen durch Kennzeichnen der Namen auf dem Stimmzettel. Es dürfen höchstens so viele Namen gekennzeichnet werden, wie Mitglieder in der Wahlgruppe zu wählen sind.

(3) Der Stimmzettel enthält

  1. 1.
    die Namen der in die jeweilige Wahlvorschlagsliste aufgenommenen Personen in alphabetischer Reihenfolge und der Unternehmen, denen die Personen jeweils angehören,
  2. 2.
    den Hinweis auf die Zahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Mitglieder und
  3. 3.
    den Hinweis, dass der Stimmzettel ungültig ist, wenn mehr Namen gekennzeichnet werden, als Mitglieder in der Wahlgruppe zu wählen sind.

(4) Die Stimmzettel sind in eine unter Aufsicht des Wahlausschusses vor Beginn der Stimmabgabe verschlossene Wahlurne zu legen.

(5) Die Stimmabgabe kann auf Verlangen einzelner Wahlberechtigter für diese und durch Beschluss des Wahlausschusses für alle Wahlberechtigten im Wege der Briefwahl erfolgen. Bei Briefwahl wird in der Weise gewählt, dass die zur Wahlausübung berechtigte Person

  1. 1.
    den Stimmzettel kennzeichnet und in den dazugehörigen Wahlumschlag legt,
  2. 2.
    auf einem Wahlschein die vorgedruckte eidesstattliche Versicherung unterzeichnet, dass sie zur Wahlausübung berechtigt ist, und
  3. 3.
    den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein unter Verwendung des beigefügten Wahlbriefumschlages so rechtzeitig an den Wahlausschuss absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

Der Wahlumschlag ist nach Prüfung des Wahlscheins ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.