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  • ab 28.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 2 BörsenratsVO - Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Wahlberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Unternehmen. Jeder Wahlberechtigte hat gleiches Stimmrecht und kann nur in einer Wahlgruppe wählen. Ein Wahlberechtigter, der mehr als einer Wahlgruppe angehört, hat vor der Wahl gegenüber dem Wahlausschuss zu erklären, in welcher Gruppe er wählen wird. Unterbleibt eine Erklärung, so bestimmt der Wahlausschuss die Wahlgruppe.

(2) Ausgeübt wird das Wahlrecht für Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, von der Geschäftsinhaberin oder dem Geschäftsinhaber oder von einer von ihr oder ihm bevollmächtigten Person des Unternehmens, für andere Wahlberechtigte von den Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu deren Vertretung ermächtigt sind.

(3) Wählbar sind die natürlichen Personen, die in der Wahlgruppe zur Ausübung des Wahlrechts befugt sind, sowie Mitglieder sonstiger Organe und leitende Angestellte der in der Wahlgruppe Wahlberechtigten. In den Wahlgruppen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ist für die Wählbarkeit außerdem die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung nach § 16 Abs. 6 Satz 1 des Börsengesetzes erforderlich.