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§ 15 BörsenratsVO - Entsendung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Die beteiligten Wirtschaftskreise einer jeden zugelassenen Warengruppe und die Unternehmen der Börsengeschäftsabwicklung entsenden jeweils die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 für die Amtsdauer des Börsenrats. Diese sind namentlich zu benennen und sollen die für das Warentermingeschäft notwendige berufliche Eignung haben. Je Handelssegment soll ein Mitglied nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für die Warengruppe, für die es entsandt ist, zum Handel an der Börse berechtigt sein. Die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 sollen geeignet sein, die internationalen Beziehungen der Risk Management Exchange zu repräsentieren.

(2) Endet die Zulassung für eine Warengruppe während der Amtsdauer des Börsenrats, so scheidet das für diese Warengruppe entsandte Mitglied nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ersatzlos aus dem Börsenrat aus. Wird die Zulassung für eine Warengruppe während der Amtsdauer des Börsenrats erteilt, so entsteht ein Entsenderecht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für die restliche Amtsdauer des Börsenrats.

(3) Das Entsenderecht wird bei den Mitgliedern nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 von den Verbänden der beteiligten Wirtschaftskreise ausgeübt. Ein Verband der beteiligten Wirtschaftskreise darf das Entsenderecht nur für eine Warengruppe ausüben; eine Person darf nur für eine Warengruppe entsandt werden. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3 gelten entsprechend.

(4) Mit der Wahlausschreibung nach § 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 fordert der Wahlausschuss die Entsendeberechtigten unter Hinweis auf die Zahl der jeweils zu entsendenden Personen auf, innerhalb von zwei Wochen die entsandten Personen unter Beifügung der Einverständniserklärung und die Unternehmen, denen die Personen jeweils angehören, zu benennen. Der Wahlausschuss kann im Benehmen mit dem Börsenrat eine vorläufige Regelung treffen, soweit ihm nach Ablauf der Frist keine gültigen, nicht genügend oder keine einvernehmlichen Benennungen vorliegen; die Absätze 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Entsendeberechtigten sind auf die Möglichkeit einer vorläufigen Regelung durch den Wahlausschuss besonders hinzuweisen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.