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  • ab 28.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 11 BörsenratsVO - Wahleinspruch

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen die Wahl in seiner Wahlgruppe innerhalb einer Woche nach dem Ende der Auslegung der Wahlniederschrift beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch erheben.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch und teilt den Einspruchführenden seine Entscheidung unter Angabe der Gründe mit. Wird die Ungültigkeit der Wahl in einer Wahlgruppe festgestellt, so ist dies bekannt zu machen und die Wahl insoweit zu wiederholen.