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  • ab 28.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 3 BörsenratsVO - Wahlausschuss

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

Der Börsenrat beruft einen Wahlausschuss, der aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern besteht und gibt dessen Zusammensetzung bekannt. Der Wahlausschuss hat die Wahl vorzubereiten und durchzuführen.