§ 3 BörsenratsVO - Wahlausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- BörsenratsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710
Der Börsenrat beruft einen Wahlausschuss, der aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern besteht und gibt dessen Zusammensetzung bekannt. Der Wahlausschuss hat die Wahl vorzubereiten und durchzuführen.