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§ 14 BörsenratsVO - Wahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Die Wahlgruppe wählt die Mitglieder aus ihrer Mitte.

(2) Auf die Wahlgruppe sind die §§ 2 bis 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass über § 2 Abs. 3 hinaus auch sonstige zur Vertretung des Wahlberechtigten ermächtigte Personen wählbar sind.

(3) Endet die Zulassung für eine Warengruppe während der Amtsdauer des Börsenrats, so scheidet je Handelssegment ein gewähltes Mitglied ersatzlos aus dem Börsenrat aus; der Börsenrat beschließt, welche Mitglieder ausscheiden. Wird die Zulassung für eine Warengruppe während der Amtsdauer des Börsenrats erteilt, so wählt der Börsenrat für die restliche Amtsdauer des Börsenrats je Handelssegment ein Mitglied, wenn der Börsenrat nicht bereits 24 Mitglieder hat.