§ 10 BörsenratsVO - Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- BörsenratsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710
(1) Über den Wahlverlauf und das Wahlergebnis fertigt der Wahlausschuss eine Wahlniederschrift an, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Darin sind nach Wahlgruppen geordnet anzugeben
- 1.die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- 3.die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenen Stimmen,
- 4.die gewählten Personen und
- 5.die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen.
(2) Die Wahlniederschrift ist für die Dauer einer Woche im Sekretariat der Börsengeschäftsführung auszulegen. Die Auslegung ist mit einem Hinweis auf § 11 bekannt zu machen.