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§ 6 BörsenratsVO - Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Wahlvorschläge können von jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Wahlausschreibung eingereicht werden. Sie müssen die Namen der vorgeschlagenen Personen und der Unternehmen, denen die Personen jeweils angehören, enthalten. Beizufügen sind Einverständniserklärungen der vorgeschlagenen Personen.

(2) Gehören mehrere in einer Wahlgruppe vorgeschlagene Personen demselben Unternehmen an, so ist nur der Vorschlag für eine dieser Personen gültig. Das Unternehmen hat innerhalb von einer Woche nach Aufforderung durch den Wahlausschuss zu erklären, für welche Person der Vorschlag gültig sein soll. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so entscheidet der Wahlausschuss durch Los. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verbundene Unternehmen entsprechend mit der Maßgabe, dass nur übereinstimmende Erklärungen der Unternehmen wirksam sind.

(3) Sind in einer Wahlgruppe keine oder weniger Personen gültig vorgeschlagen, als Mitglieder zu wählen sind, so kann der Wahlausschuss im Benehmen mit dem Börsenrat fehlende und weitere Personen vorschlagen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Gelingt es in einer Wahlgruppe nicht, wenigstens eine Person gültig vorzuschlagen, so nimmt die Wahlgruppe nicht an der Wahl teil.