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  • ab 28.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 9 BörsenratsVO - Wahlergebnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe prüft der Wahlausschuss die Gültigkeit der Stimmzettel. Ein Stimmzettel ist ungültig,

  1. 1.
    wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt,
  2. 2.
    wenn auf ihm mehr Namen gekennzeichnet sind, als in der Wahlgruppe zu wählen sind oder
  3. 3.
    wenn er einen Zusatz, eine Streichung oder einen Vorbehalt enthält.

(2) Danach stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest. Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die übrigen Personen sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlausschuss durch Los.

(3) Der Wahlausschuss gibt die Namen der in den Börsenrat gewählten Personen nach Wahlgruppen geordnet in alphabetischer Reihenfolge unverzüglich bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich.