§ 5 BörsenratsVO - Wahlausschreibung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- BörsenratsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710
Der Wahlausschuss macht spätestens vier Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe eine Wahlausschreibung bekannt. Darin ist
- 1.die Zahl der in jeder Wahlgruppe zu wählenden Mitglieder des Börsenrats anzugeben,
- 2.unter Hinweis auf § 6 aufzufordern, dass die Wahlberechtigten jeder Wahlgruppe innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung der Wahlausschreibung Wahlvorschläge einreichen,
- 3.der Tag der Stimmabgabe anzugeben,
- 4.auf die Möglichkeit der Briefwahl oder auf den Beschluss des Wahlausschusses, dass die Stimmabgabe für alle Wahlberechtigten im Wege der Briefwahl erfolgt, hinzuweisen und
- 5.im Fall, dass nicht nur im Wege der Briefwahl gewählt werden kann, Ort und Zeit der Wahl anzugeben.