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  • ab 28.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 5 BörsenratsVO - Wahlausschreibung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

Der Wahlausschuss macht spätestens vier Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe eine Wahlausschreibung bekannt. Darin ist

  1. 1.
    die Zahl der in jeder Wahlgruppe zu wählenden Mitglieder des Börsenrats anzugeben,
  2. 2.
    unter Hinweis auf § 6 aufzufordern, dass die Wahlberechtigten jeder Wahlgruppe innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung der Wahlausschreibung Wahlvorschläge einreichen,
  3. 3.
    der Tag der Stimmabgabe anzugeben,
  4. 4.
    auf die Möglichkeit der Briefwahl oder auf den Beschluss des Wahlausschusses, dass die Stimmabgabe für alle Wahlberechtigten im Wege der Briefwahl erfolgt, hinzuweisen und
  5. 5.
    im Fall, dass nicht nur im Wege der Briefwahl gewählt werden kann, Ort und Zeit der Wahl anzugeben.