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§ 13 BörsenratsVO - Zusammensetzung des Börsenrats

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Der Börsenrat der Risk Management Exchange Hannover besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Er setzt sich unter Berücksichtigung der Handelssegmente "Kreditanteile" und "sonstige Waren" aus folgenden Wirtschaftsgruppen zusammen:

1.beteiligte Wirtschaftskreisea) je zugelassene Warengruppe "sonstige Waren" ein Mitglied
und
b) ebenso viele Mitglieder für das Handelssegment "Kreditanteile";
2.Börsenteilnehmer im Sinne des § 16 Abs. 2 des Börsengesetzes (Wahlgruppe) je Handelssegment so viele Mitglieder wie nach Nummer 1 Buchst. a;
3.Unternehmen der Börsengeschäftsabwicklungzwei Mitglieder.

Stehen in der Wirtschaftsgruppe nach Satz 2 Nr. 2 in einem Handelssegment weniger Personen zur Wahl, als gewählt werden könnten, so können in der Wirtschaftgruppe nach Satz 2 Nr. 1 in diesem Handelssegment entsprechend mehr Mitglieder entsandt werden.

(2) Zwei Personen werden als Vertreter der Anleger von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats hinzugewählt. Sie dürfen einer Wirtschaftsgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht angehören. Es sollen insgesamt mehr als zwei Personen vorgeschlagen werden.