Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 BörsenratsVO - Zusammensetzung des Börsenrats

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Der Börsenrat der Niedersächsischen Börse zu Hannover besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Aus der Mitte der nachstehenden Wahlgruppen werden gewählt:

1. genossenschaftliche Kreditinstitute2 Mitglieder,
2.öffentlich-rechtliche Kreditinstitute4 Mitglieder,
3.private Kreditinstitute6 Mitglieder,
4.Skontroführer1 Mitglied,
5.freie Makler und sonstige zugelassene Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen1 Mitglied,
6.Versicherungsunternehmen1 Mitglied,
7.sonstige Emittenten7 Mitglieder.

Die Wahlgruppen der Kreditinstitute umfassen auch die Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie die mit den Kreditinstituten verbundenen Unternehmen.

(2) Zwei Personen werden als Vertreter der Anleger von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats hinzugewählt. Sie dürfen einer Wahlgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht angehören. Es sollen insgesamt mehr als zwei Personen vorgeschlagen werden.