§ 1 BörsenratsVO - Zusammensetzung des Börsenrats
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- BörsenratsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710
(1) Der Börsenrat der Niedersächsischen Börse zu Hannover besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Aus der Mitte der nachstehenden Wahlgruppen werden gewählt:
1. | genossenschaftliche Kreditinstitute | 2 Mitglieder, |
---|---|---|
2. | öffentlich-rechtliche Kreditinstitute | 4 Mitglieder, |
3. | private Kreditinstitute | 6 Mitglieder, |
4. | Skontroführer | 1 Mitglied, |
5. | freie Makler und sonstige zugelassene Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen | 1 Mitglied, |
6. | Versicherungsunternehmen | 1 Mitglied, |
7. | sonstige Emittenten | 7 Mitglieder. |
Die Wahlgruppen der Kreditinstitute umfassen auch die Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie die mit den Kreditinstituten verbundenen Unternehmen.
(2) Zwei Personen werden als Vertreter der Anleger von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats hinzugewählt. Sie dürfen einer Wahlgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht angehören. Es sollen insgesamt mehr als zwei Personen vorgeschlagen werden.