§ 2 DVO-NKiTaG - Größe des Gruppenraums
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) Der Gruppenraum muss
- 1.
bei Krippengruppen eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je genehmigten Platz und
- 2.
bei Kindergartengruppen und Hortgruppen eine Bodenfläche von mindestens 2 m2 je genehmigten Platz
haben.
(2) 1Bei altersstufenübergreifenden Gruppen ist eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je Kind im Gruppenraum erforderlich, wenn mehr als die Hälfte der Kinder Krippenkinder sind; mindestens 2 m2 sind ausreichend, wenn mindestens die Hälfte der Kinder keine Krippenkinder sind. 2Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 sind je Krippenkind mindestens 3 m2 erforderlich, wenn mindestens drei Kinder Krippenkinder sind.
(3) In integrativen Gruppen (§ 16 Satz 1), in der mindestens zwei Kinder mit Behinderung gefördert werden, für die ein heilpädagogischer Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich durch den örtlichen Träger festgestellt worden ist, muss der Gruppenraum abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je Kind haben.
(4) Bei der Bemessung der Bodenfläche bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht.