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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 9 LVVO - Weitere Ermäßigungen für Lehrpersonen an Fachhochschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Das Präsidium der Hochschule kann die Lehrverpflichtung auf Antrag für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben, Entwicklungsaufgaben oder Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer sowie für die Übernahme einer besonderen Aufgabe oder Funktion in der Hochschule, die die Hochschulverwaltung nicht wahrzunehmen vermag, ermäßigen, wenn die Übernahme dieser Aufgabe oder Funktion ohne Entlastung nicht zumutbar ist; dies gilt insbesondere für die Verwaltung eines Labors oder Rechenzentrums, für die Betreuung einer Sammlung einschließlich einer Bibliothek und für Praktikantenbetreuung. 2Die Ermäßigungen dürfen insgesamt höchstens 7 Prozent der Regellehrverpflichtungen des Lehrpersonals der Fachhochschule betragen; 7 Prozent dürfen nur in dem Maß überschritten werden, in dem die Lehrverpflichtungen nach § 5 Abs. 2 erfüllt werden, jedoch nicht über 10 Prozent der Regellehrverpflichtungen hinaus. 3Für eine Professorin oder einen Professor darf die Ermäßigung nicht mehr als 4 LVS, für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben, Entwicklungsaufgaben und Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer nicht mehr als 9 LVS betragen.