§ 39 NBauO - Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen und müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.
(2) Lüftungsanlagen müssen, soweit es der Brandschutz erfordert, so angeordnet und ausgebildet sein, dass Feuer und Rauch ausreichend lang nicht in andere Räume übertragen werden können.
(3) 1Leitungsanlagen sind in notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren nur zulässig, wenn die Nutzung dieser Treppenräume, Räume und Flure als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Leitungsanlagen entsprechend.
(4) Für Installationsschächte und -kanäle, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.