Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.01.2016, Az.: 2 OA 275/15
Prüfungsleistung; Streitwert
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.01.2016
- Aktenzeichen
- 2 OA 275/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 11.09.2015 - AZ: 12 A 1318/15
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs 2 GKG
- § 52 Abs 1 GKG
- § 32 Abs 2 RVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Wird eine einzelne Prüfungsleistung bei Nichterscheinen zum Prüfungstermin wegen unzureichender ärztlicher Attestierung der Prüfungsunfähigkeit als nicht bestanden bewertet, ist der Streitwert nicht ohne Weiteres der Ziffer 36.4 (sonstige Prüfungen) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmen.
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. September 2015 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Die Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG statthaft. Soweit die Beschwerde nach letzterer Vorschrift (nur) stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, reicht es aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dies für den Ansatz dreier Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr) rechnerisch aufgezeigt hat. Ob die Voraussetzungen für den Ansatz aller dieser Gebühren im vorliegenden Einzelfall gegeben sind (vgl. z.B. die instruktiven Ausführungen in den Beschlüssen des VGH München vom 2.9.2015 - 10 C 13.2563 -, juris, des OVG Hamburg v. 1.4.2015 - 2 So 120/14 -, juris, und des OVG Münster vom 17.7.2014 - 8 E 376/14 -, NJW 2014, 3323), hat gegebenenfalls das Verwaltungsgericht in darauf gerichteten weiteren Verfahren aufzuklären. Das Verfahren nach § 32 Abs. 2 RVG muss mit diesen Fragen nicht befrachtet werden, zumal wenn - wie hier - der vom Verwaltungsgericht angesetzte Streitwert der Sache nach nicht zu beanstanden ist.
Auf das Beschwerdevorbringen hin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angabe „Auffangwert“ in der rechten Spalte des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht notwendig mit einer rechtlichen Einordnung nach § 52 Abs. Abs. 2 GKG gleichzusetzen ist. Dagegen spricht schon, dass dort verschiedentlich auch „1/2 Auffangwert“ angegeben wird (z.B. bei den Nummern 18.2 und 18.6), was mit Sinn und Zweck des § 52 Abs. 2 GKG an sich nicht vereinbar wäre. Bei rechtem Verständnis handelt es jedenfalls teilweise nur um eine verkürzte Ausdrucksweise dafür, dass die Bedeutung der Sache in Fällen der fraglichen Art der Höhe nach gerade dem Auffangwert bzw. einem Bruchteil desselben entspreche. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von § 52 Abs. 1 GKG als hier maßgeblicher Rechtsgrundlage ausgegangen ist.
Die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung als nicht bestanden wegen Nichtvorlage eines ausreichenden ärztlichen Attestes fällt nicht ohne weiteres unter Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs („sonstige Prüfungen: Auffangwert“). Zunächst muss schon nicht für jede wiederholbare einzelne Prüfungsleistung ohne Rücksicht auf ihren Stellenwert im gesamten Studiengang derjenige Wert angesetzt werden, der für die gesamte Prüfung angemessen wäre. Zwingend ist dies nur, wenn das Nichtbestehen der einzelnen Prüfungsleistung gleichzeitig zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung führt. Andererseits ist aber auch eine „Deckelung“ der Art nicht geboten, dass die Summe der für alle denkbaren Streitigkeiten um einzelne Prüfungsleistungen ausgeworfenen Streitwerte nicht den Auffangwert für die Prüfung insgesamt überschreiten darf. Wenn ein Betroffener wiederholt Rechtsstreitigkeiten um einzelne Prüfungsleistungen (jeweils dieselbe oder mehrere) führt - was nach den Erfahrungen des Senats durchaus vorkommt -, hat jede dieser Streitigkeiten einen Eigenwert, der sich nicht aus einem gedachten Bruchteil am Streitwert für die gesamte Prüfungsleistung ergibt.
Denkbar erscheint darüber hinaus, für den Streitwert auch danach zu differenzieren, ob der Rechtsstreit die inhaltliche Bewertung einer Prüfungsleistung betrifft oder - wie hier - mit der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfungsleistung nur eine formale Folgerung aus einem unentschuldigten Fernbleiben gezogen wird. Das gilt zumal dann, wenn sich - wie hier - der Eindruck aufdrängt, dass die Beklagte die fragliche Bestimmung in ihrer Prüfungsordnung (§ 16 Abs. 2 Satz 3 Teil A BPO) selbst für disponibel hält (wie sich aus den Umständen der Erledigung dieses Verfahrens ergibt). Damit will sie möglicherweise dem Umstand Rechnung tragen, dass die Forderung der genannten Bestimmung, bei Krankheit unverzüglich ein ärztliches Attest mit der Angabe der Dauer der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, jedenfalls für Grenzfälle möglicherweise überzogen wäre, etwa wenn der kranke Studierende am Prüfungstag bewusstlos in die Intensivstation gelangt, oder dem weiteren Umstand, dass behandelnden Ärzten von den kranken Studierenden nicht immer ohne Weiteres erfolgreich vermittelt werden kann, welche Anforderungen die Hochschule an die Attestierung einer Prüfungsunfähigkeit stellt (was gelegentlich nicht einmal den Verwaltungsgerichten gelingt). Wird die genannte Bestimmung aber nur als Druckmittel angewandt, um jedenfalls die Einhaltung eines gewissen Mindeststandards ärztlicher Atteste sicherzustellen, spricht dies tendenziell ebenfalls für den Ansatz eines geringeren Streitwerts.
Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).