Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.01.2016, Az.: 7 LA 95/14

medizinische Studie; Strahlenschutz; Studie

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.01.2016
Aktenzeichen
7 LA 95/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 23.09.2014 - AZ: 1 A 139/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorhabens entfällt nicht bereits, wenn das Forschungsvorhaben auch der Heilbehandlung des Probanden dient, denn dann steht immer noch die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnis im Vordergrund. Lediglich der individuelle Heilversuch, der in erster Linie der Heilung des Patienten mit einer noch nicht abschließend erprobten Methode dient, ist als Heilbehandlung und damit nicht mehr als genehmigungsbedürftiges Forschungsvorhaben anzusehen.

2. § 80 StrlSchV ist nur für die Heilkunde einschlägig und nicht geeignet eine medizinische Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung im Rahmen einer der Forschung dienenden Studie zu rechtfertigen. Diese ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens an den Vorschriften der §§ 23 ff. sowie §§ 86 ff. StrlSchV zu messen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer - vom 23. September 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.Der Kläger stellte im Oktober 2010 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung von Genehmigungen nach §§ 23, 24 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und §§ 28a, 28b Röntgenverordnung (RöV) für eine Studie mit dem Titel „Leistung der PET/CT in der Früherkennung relativ zur Koloskopie/Histologie und absolut“ (vormals: PET/CT Multiorganscreening versus Koloskopie Dickdarm Screening (Multiorgan Screening)). Die Studie sollte zwei Studienzielen dienen:

1. Vergleich der PET/CT mit der Koloskopie in der Gesamtgenauigkeit in der Er-kennung von kolorektalen Karzinomen und deren Vorstufen.

2. Vergleich der PET/CT mit der Koloskopie in der Gesamtgenauigkeit in der Er-kennung von relevanten (interventionspflichtigen) Befunden.

Mit der PET/CT-Methode können onkologische, kardiovaskuläre und metabolische Erkrankungen im ganzen Körper angezeigt werden. Die Koloskopie dient demgegenüber der Untersuchung des Dickdarmes.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Kläger Klage. Er kündigte zunächst an, die Verpflichtung des Beklagten zu begehren, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Genehmigung für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung einschließlich Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung gemäß §§ 23, 24 StrlSchV und §§ 28a, 28b RöV für die genannte Studie zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 beantragte er jedoch - wie in dem letzten Schriftsatz vom 18. September 2014 schon angekündigt - lediglich in dem Urteil auszusprechen, dass der (ablehnende) Verwaltungsakt der Beklagten rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nach umfassender Erläuterung seines Begehrens ausdrücklich gestellte Antrag sei dahingehend auszulegen, dass er die Feststellung begehre, dass das von ihm beabsichtigte Studienvorhaben nicht i. S. d. § 23 StrlSchV und § 28a RöV genehmigungsbedürftig sei. Zudem begehre er die Feststellung, dass nach dem streitgegenständlichen Studiendesign die Voraussetzungen der rechtfertigenden Indikation i. S. d. § 80 StrlSchV für die Strahlenanwendung am Menschen erfüllt seien. Unerheblich sei, dass der Kläger dem Wortlaut nach sein Klagebegehren in die Form eines Anfechtungsantrags gekleidet habe, denn nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern habe vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln. Nach dieser Maßgabe richte sich das Begehren des Klägers auf die bereits benannten Feststellungen: Einerseits sei der Kläger der Auffassung, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig sei, weil die Genehmigung keine zwingende Voraussetzung für die Durchführung seines Studienvorhabens darstelle. Er habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, an der Genehmigung kein Interesse mehr zu haben. Beantragt habe er diese nur, weil die Ethikkommission eine solche verlangt habe und sie ihm Publikationsmöglichkeiten sowie Fördermittel verschaffen sollte. Andererseits habe er sowohl in seinen jüngeren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass sein Studienvorhaben von der Genehmigungspflicht befreit sei, weil das Studiendesign die Voraussetzungen des § 80 StrlSchV erfülle. Den Verwaltungsakt über die Genehmigung zu bescheiden, berühre § 23 StrlSchV und sei rechtswidrig, wenn § 80 StrlSchV erfüllt sei. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass seine Studie mit dem Titel „Leistung der PET/CT in der Früherkennung relativ zur Koloskopie/Histologie und absolut“ genehmigungsfrei sei, noch auf die Feststellung, dass nach dem Studiendesign die Voraussetzungen der rechtfertigenden Indikation vorlägen. Dies wird in dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, näher begründet.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, juris; Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris; Beschl. v. 23.2.2011 - 1 BvR 500/07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Der Kläger macht geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht sein Rechtsschutzziel unzulässig verkürzt habe. Er habe - anwaltlich nicht vertreten - in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich erklärt, dass es ihm um die Wiederherstellung seiner Forschungsfreiheit gehe und zwar durch „Aufhebung des Ablehnungsbescheids“ mittels einer Verpflichtungsklage hilfsweise bei „Erledigung“ mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Der vorsitzende Richter habe diese Reihenfolge jedoch als aussichtslos verworfen. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts entspreche überhaupt nicht seinem Parteivorbringen und dem Rechtsschutzziel (Wiederherstellung der Forschungsfreiheit). Das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob sich der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung tatsächlich erledigt habe. Nach über fünf Jahren sei wahrscheinlich eine Aktualisierung des PET/CT notwendig. Er (der Kläger) hätte verständlicherweise, bevor er ein neues Forschungs-PET/CT kaufe, wissen wollen, ob die Forschung genehmigt werde. Das Verwaltungsgericht habe seinen (des Klägers) Antrag dahingehend auslegen müssen, dass in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung beantragt sei, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm die mit Antrag vom 18. Oktober 2010 beantragte Genehmigung zu erteilen. Wenn es Zweifel an der Erledigung gehabt hätte, so hätte es den Antrag dahin auslegen müssen, dass er hilfsweise seinen Verpflichtungsantrag aufrechterhalte. Dies habe er (der Kläger) durch den Verweis auf seinen Schriftsatz vom 10. September 2014 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

Dieser Einwand überzeugt nicht. Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hatte, mit der Klage eine Genehmigung seines Vorhabens erstreiten zu wollen, hat er sich in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, den Ablehnungsbescheid anzugreifen. (Dem Wortlaut nach) Es handelte sich der Sache nach um eine „isolierte“ Anfechtungsklage. Eine solche ist nach der Rechtsprechung aber nur in Ausnahmefällen und unter engen (hier nicht vorliegenden) Voraussetzungen zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 42 Rn. 30). Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der konkreten Auslegung des Antrags durch das Verwaltungsgericht. Dabei kann letztlich sogar offenbleiben, ob der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, an der Genehmigung nicht mehr interessiert zu sein, wofür sowohl der Inhalt des Protokolls, welchem gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 415 Abs. 1 ZPO Beweiskraft zukommt, als auch die Angaben der Beklagten sprechen. Selbst wenn dies, wie der Kläger geltend macht, nicht der Fall war, so hat er jedenfalls den ursprünglich angekündigten Antrag, die Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung zu verpflichten, gerade nicht gestellt. Aus diesem Grund gab es keinen Anlass für das Verwaltungsgericht über diesen zu entscheiden. Vielmehr lag es schon nach dem in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines Antrags vom Kläger ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 10. September 2014 nahe, das Begehren des Klägers als auf die Feststellung der Genehmigungsfreiheit gerichtet zu verstehen. In dem Schriftsatz hat der Kläger ausdrücklich ausgeführt, er beantrage, „den Verwaltungsakt der Beklagten als rechtswidrig zu verurteilen, da mit der rechtfertigenden Indikation nach § 80 StrlSchV die individuelle Multiorgan Screening PET/CT genehmigungsfrei ist.“ Entgegen der Auffassung des Klägers war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag auszulegen. Zwar ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Verpflichtungsklagen analog anwendbar, wenn sich das Verpflichtungsbegehren nach Rechtshängigkeit durch eine spätere Änderung der Sach- oder Rechtslage der Anspruch entfallen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 113 Rn. 109). Vorliegend fehlte es jedoch an Anhaltspunkten für eine Erledigung des Rechtsstreits. Allein der Umstand, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seit der ersten Beantragung der Genehmigung vier - und nicht wie der Kläger geltend macht fünf - Jahre verstrichen waren, reicht für die Annahme, das Klagebegehren habe sich erledigt, nicht aus. Andere Gesichtspunkte, die eine Erledigung des Rechtsstreites nahelegen, waren ebenfalls nicht ersichtlich und sind vom Kläger auch jetzt nicht substantiiert vorgetragen. Da mithin mangels Erledigung eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft gewesen wäre, gab es für das Verwaltungsgericht keinen Anlass das Begehren des Klägers in diesem Sinne auszulegen. Auf die Frage, ob die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorgelegen haben, kommt es mithin nicht an.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers begründet es auch keine ernstlichen Zweifel,  dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, die vom Kläger beabsichtigte Studie sei nicht genehmigungsfrei und die Voraussetzungen einer rechtfertigenden Indikation i. S. d. § 80 StrlSchV lägen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat für die Frage, ob eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht, zutreffend an die Normen des § 23 StrlSchV und § 28a RöV angeknüpft. Danach bedarf derjenige, der zum Zweck der medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung bzw. Röntgenstrahlung am Menschen anwendet, der an enge Voraussetzungen geknüpften Genehmigung. Dagegen ist eine Anwendung im Rahmen der Heilkunde genehmigungsfrei und zulässig, wenn ein Arzt eine rechtfertigende Indikation gemäß § 80 StrlSchV bzw. § 23 RöV feststellt. Nach den - vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend zitierten - § 3 Abs. 2 Nr. 14 StrlSchV und § 2 Nr. 8 RöV ist medizinische Forschung die Anwendung von radioaktiven Stoffen, ionisierender Strahlung oder Röntgenstrahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Patienten dient. Dass die vom Kläger beabsichtigte Anwendung in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Patienten dient, hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung verneint. Durchgreifende Einwände dagegen sind seitens des Klägers nicht vorgebracht worden. Lediglich ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsbedürftigkeit nicht bereits dann entfällt, wenn das Forschungsvorhaben gleichzeitig der Heilbehandlung des Probanden dient, denn dann steht immer noch die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnis im Vordergrund. Lediglich der individuelle Heilversuch, der in erster Linie der Heilung des Patienten mit einer noch nicht abschließend erprobten Methode dient und bei dem im individuellen Anwendungsfall mangels anderer zur Verfügung stehender Behandlungsmöglichkeiten vom Arzt noch nicht ausreichend erprobte Methoden zur Behandlung des Patienten eingesetzt werden, ist als Heilbehandlung und damit nicht mehr als genehmigungsbedürftiges Forschungsvorhaben anzusehen (vgl. BT-Drs. 207/01 S. 225). Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des Klägers, Ganzkörper-CT und die Ganzkörper-PET könnten als Früherkennungsuntersuchungen in der Heilkunde gerechtfertigt sein und Untersuchungen wie die Teleradiologie oder Massenscreening, die nach einer individuellen Inaugenscheinnahme des Probanden durch einen Arzt und mit Einwilligung erfolgten, bedürften generell keiner Genehmigung, fehl. Allein dass eine Behandlung auch zu Heilbehandlungszwecken erfolgt, lässt die Genehmigungspflicht nicht entfallen. Dies belegen auch die Regelungen des § 80 Abs. 1 Satz 5 StrlSchV bzw. des § 23 Abs. 1 Satz 6 RöV, wonach § 23 StrlSchV bzw. § 28a RöV und damit das Genehmigungserfordernis für Anwendungen im Rahmen der Forschung selbst bei Vorliegen der rechtfertigenden Indikation unberührt bleiben. Mithin besteht für die Anwendung der Strahlung in der medizinische Forschung i. S. d. §§ § 3 Abs. 2 Nr. 14 StrlSchV bzw. § 2 Nr. 8 RöV, selbst wenn sie im konkreten Fall auch der Heilbehandlung dient, grundsätzlich eine Genehmigungspflicht.

Der weitere Vortrag des Klägers befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine rechtfertigende Indikation im Sinne des § 80 StrlSchV (bzw. § 23 Abs. 1 RöV) vorliegen. Nach dem Urteil - wie auch nach der dort zitierten Kommentierung (Schatz/Nöthlichs, Strahlenschutz, Loseblattsammlung, § 80 Rn. 3) - ist nicht eindeutig, ob das Verwaltungsgericht angenommen hat, § 80 StrlSchV (§ 23 RöV) sei immer auch Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung im Rahmen der Forschung. Dies kann aber letztlich offenbleiben.

Die Argumente des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (BVerfG Beschl. v. 23.2.2011 - 1 BvR 500/07 -, juris). Wie dargelegt, setzen solche nämlich voraus, dass sie sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen und jedenfalls daran mangelt es. Während die etwa in Kapitel 4 Abschnitt 1 §§ 80 ff. StrlSchV geregelte Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung im Rahmen der Heilkunde schon zulässig ist, wenn eine rechtfertigende Indikation nach § 80 StrlSchV vorliegt, bedarf es nach Kapitel 1 Abschnitt 6 §§ 23 ff. für die Anwendung zum Zweck der medizinischen Forschung - wie dargelegt -  der Genehmigung, die nur bei Vorliegen einer ärztlichen Rechtfertigung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV) und einer Vielzahl weiterer Voraussetzungen erteilt werden darf. Vergleichbares gilt im Falle der Röntgenstrahlung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 6, § 28a RöV). § 80 StrlSchV dürfte daneben, wenn es nicht (auch) um die Heilbehandlung, sondern nur um die Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung bzw. Röntgenstrahlung in der medizinischen Forschung geht, nicht einschlägig sein. Darauf deutet schon der Wortlaut des § 80 Abs. 1 StrlSchV hin, der ausdrücklich von Strahlung „in Ausübung der Heilkunde oder Zahlheilkunde“ spricht. Auch die Systematik weist in diese Richtung, da § 80 StrlSchV in Kapitel 4 Abschnitt 1 „Heilkunde und Zahnheilkunde“ verortet ist, während sich die Regelungen über die „Medizinische Forschung“ gerade in Abschnitt 2 (§§ 87 ff. StrlSchV) finden. Darüber hinaus gibt es - wie dargelegt - in § 23 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV hinsichtlich der Genehmigung für Forschungsvorhaben bezüglich der ärztlichen Rechtfertigung eine speziellere Regelung. Diese ist - anders als § 80 StrlSchV - nicht allein an dem individuellen Nutzen für den einzelnen Patienten orientiert, sondern setzt - dem Anliegen der Forschung entsprechend - die individuellen Risiken in Beziehung zu der Bedeutung der Ergebnisse für die Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft. Auch die Beklagte geht ersichtlich von diesem Verständnis aus (vgl. SS v. 25.2.2015, S. 5 (GA S. 571)). Allenfalls wenn die Anwendung der Strahlung sowohl zu Forschungs- wie zu Heilbehandlungszwecken dienen soll, könnten daher die Vorschriften der §§ 23 ff., 87 ff. und der §§ 80 ff. nebeneinander anwendbar sein. Vor diesem Hintergrund ist die Vorschrift des § 80 StrlSchV - entgegen der Auffassung des Klägers - schon per se nicht geeignet eine medizinische Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung im Rahmen einer der Forschung dienenden Studie zu rechtfertigen, sondern diese im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens an den Vorschriften der §§ 23 ff. sowie §§ 86 ff. StrlSchV zu messen ist. Da mithin § 80 StrlSchV gerade nicht die Anwendung zu Forschungszwecken, sondern die individuelle Anwendung im Rahmen der Heilkunde im Blick hat, geht der Einwand des Klägers fehl, das Verwaltungsgericht stelle das generelle Postulat auf, ein Studienteilnehmer müsse im Rahmen eines Forschungsvorhabens stets einen individuellen Nutzen haben, um eine Strahlenexposition im Rahmen eines Forschungsvorhabens ärztlich zu rechtfertigen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vom Kläger beschriebene Parallele zu anderen Vorsorgeuntersuchungen, die im Rahmen der Heilkunde vorgenommen werden, schon deshalb nicht besteht, weil - anders als bei anerkannten Vorsorgeuntersuchungen - selbst nach Angaben des Klägers durch die Studie erst noch geklärt werden soll, ob die PET/CT sich als Primär-Untersuchungsmethode überhaupt eignet und mithin für den einzelnen Patienten i. S. d. § 80 StrlSchV der gesundheitliche Nutzen das Strahlenrisiko überwiegt. Daher sind auch die diesbezüglichen Darlegungen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken. Da vorliegend ein Anspruch auf Genehmigung nicht Streitgegenstand war, kann die Frage, ob der sich mit den Genehmigungsvoraussetzungen befassende § 24 StrlSchV einen individuellen Nutzen voraussetzt, ebenso dahinstehen wie das Vorliegen der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen. Auch die Empfehlung der Strahlenschutzkommission aus dem Jahr 2006 ist ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Schon deshalb kann der Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich mit dieser nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.

2. Den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret zu benennen, und es ist anzugeben, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Die besonderen Schwierigkeiten müssen in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt werden (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2009           - 12 LA 134/08 -). Daran fehlt es erkennbar. Allein der Umstand, dass in dem Genehmigungsverfahren zwei Behörden zu beteiligen sind, nämlich das Bundesamt für Strahlenschutz und die jeweils zuständige Ethik-Kommission, reicht insoweit nicht aus. Darüber hinaus ist - wie dargelegt - ein Anspruch auf Genehmigung gerade nicht streitgegenständlich.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht auf einem Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Er macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es davon abgesehen habe, einen geeigneten Sachverständigen zur Beurteilung der fachmedizinischen und strahlenschutzspezifischen Fragestellungen hinzuzuziehen. Bei der Beurteilung der Fragen, welche Stellung der PET/CT im Rahmen der Früherkennung bereits heutzutage zukomme, wie verlässlich die Daten des PET/CT seien und mit welchen Nachteilen der Einsatz des PET/CT in der vorliegenden Studie für die Studienteilnehmer verbunden seien, hätte das Verwaltungsgericht sich durch einen Sachverständigen beraten lassen müssen. Mit dieser auf einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichteten Rüge dringt der Kläger nicht durch. Aus den bereits oben dargelegten Gründen kam es für die vom Verwaltungsgericht zu treffende Entscheidung über den Klageantrag auf die Vor- und Nachteile der PET/CT nicht an.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Wie dargelegt, ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht eindeutig, ob es davon ausgeht, dass § 80 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV bzw. § 23 Abs. 1 Satz 2 RöV auch im Falle der Genehmigung eines Forschungsvorhabens immer zu prüfen sind. Diese Frage ist aber im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie bereits mehrfach dargelegt, ist streitgegenständlich nämlich gerade nicht ein Anspruch auf Genehmigung der Studie, sondern nur die Feststellung, dass diese keiner Genehmigung bedarf bzw. durch § 80 StrlSchV gerechtfertigt wird. Ob mithin die Erteilung einer Genehmigung nach § 23 StrlSchV bzw. § 28a RöV immer die Erfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV bzw. § 23 Abs. 1 Satz 2 RöV voraussetzt, was - wie dargelegt - zu verneinen sein dürfte, bedarf daher anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung. Mithin kann sich daraus die grundsätzliche Bedeutung nicht ergeben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).