Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.12.1997, Az.: 6 W 128/97

Erstattung der Anwaltsgebühren einer als Gesamtschuldner verklagten Anwaltsozietät im Fall des Obsiegens

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
17.12.1997
Aktenzeichen
6 W 128/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1217.6W128.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Werden mehrere Anwälte einer Sozietät als Gesamtschuldner verklagt, können sie im Fall ihres Obsiegens die Anwaltsgebühren grundsätzlich nur einmal erstattet verlangen.

Werden mehrere in einer Sozietät verbundene Anwälte als Gesamtschuldner verklagt, können sie im Fall ihres Obsiegens auch dann die Anwaltsgebühren in der Regel nur einmal erstattet verlangen, wenn jeder Sozius sich selbst vertreten hat. Die Prozessgebühr ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.

Gründe

1

Die Beklagten können die Kosten nicht getrennt und vierfach geltend machen.

2

Werden mehrere Anwälte verklagt, die sich zu einer Sozietät zusammengeschlossen haben, werden sie für die Prozessführung als Auftraggebermehrheit behandelt, sodass nach überwiegender Ansicht die Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ausgelöst wird (vgl. Zöller/Herget § 91 ZPO Rn. 13 "Sozietät"). Dies gilt auch dann, wenn einer der Sozien die Prozessvertretung durchführt. Der Erhöhungsbetrag entsteht dabei für jedes Sozietätsmitglied.

3

Diese Rechtsfolge wird unter anderem deswegen für angemessen erachtet, weil es sich um die Kehrseite des prozessualen Vorgehens des Klägers handelt. Wenn er sich einerseits mit seiner Klage gegen alle Gesamtschuldner einen Vorteil sichern will, muss er andererseits den Nachteil erhöhter Gebühren in Kauf nehmen, wenn er den Prozess verliert. Eine andere Frage ist es aber, ob die einzelnen Anwälte jeder für sich die vollen Gebühren beanspruchen können, wenn sie sich jeweils selbst vertreten. Ein solches Vorgehen ist nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür eine besondere Interessenlage vorliegt (OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 816; OLG Hamburg MDR 1989, 824; KG JurBüro 1986, 272 m.w.N.). Denn andernfalls handelt es sich nur um ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Taktieren und ist nicht geeignet, einen Kostenerstattungsanspruch auszulösen.

4

So liegt der Fall hier. Das Prozessverhalten der Beklagten war einzig darauf ausgerichtet, die Gebühren getrennt entstehen zu lassen. Sachliche Gründe hierfür waren nicht vorhanden. Die geltend gemachten Kosten sind daher nicht notwendig im Sinne von § 91 ZPO.

5

Die Rechtslage beurteilte sich für alle Beklagten gleich. Sie haben den Prozess auch mit einer für alle gleichermaßen geltenden Begründung gewonnen. Der vom LG insoweit angeführte Gesichtspunkt, die Beklagten hätten jeweils getrennte Schriftsätze eingereicht und seien auch jeder selbst im Termin erschienen, ist insoweit belanglos. Denn dies haben sie ja gerade deswegen veranstaltet, um sich die Gebühren zu verschaffen. Ins Feld führen können die Beklagten allenfalls, dass sie ihre Sozietät erst nach Vollmachtserteilung gegründet haben. Hieraus entstand aber kein Interessenkonflikt. Die Verantwortlichkeit im lnnenverhältnis war klar. Es ging nur um die Frage der Haftung nach außen. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Tatfragen hätten bei einer vernünftigen und nicht nur auf Schädigung des Prozessgegners abzielenden Prozessführung ohne weiteres einheitlich von einem der Sozien vorgetragen werden können