Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.12.1997, Az.: 2 W 151/97
Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.12.1997
- Aktenzeichen
- 2 W 151/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:1217.2W151.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 RPflG
- § 21 RPflG
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 1998, 284
Amtlicher Leitsatz
Parteifähigkeit der nicht existierenden Partei im Kostenfestsetzungs- verfahren bei vorliegender Kostengrundentscheidung nach Rücknahme der Klage gegen diese Partei.
Gründe
Die nach §§ 11, 21 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist nicht begründet. Der Rechtspfleger hat zu Recht die der Beklagten entstandenen Kosten als erstattungsfähig festgesetzt (§ 91 ZPO).
Der Umstand, dass in Wirklichkeit die Beklagte nicht existiert, steht der Kostenfestsetzung nicht entgegen. Es ist mit dem Grundsatz der Billigkeit nicht vereinbar, demjenigen, der mit den Kosten belastet ist, einen Ausgleich gegenüber dem Kläger zu versagen. Dieser hat nämlich durch seine Nachlässigkeit den Rechtsstreit in Gang gesetzt und dadurch die Kosten verursacht. Daher ist eine Prozesspartei, auch wenn ihr für die Hauptsache die Prozess- oder Parteifähigkeit fehlt und daher die Klage als unzulässig abgewiesen oder - wie hier - zurückgenommen wird, für das die - hier vorliegende - Kostengrundentscheidung ausfüllende Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig anzusehen (vgl. OLG Hamburg MDR 1976, 845; OLG Schleswig SchlHA 1978, 178; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., § 91 Rn. 2).