Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.12.1997, Az.: 2 W 151/97

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
17.12.1997
Aktenzeichen
2 W 151/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1217.2W151.97.0A

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 1998, 284

Amtlicher Leitsatz

Parteifähigkeit der nicht existierenden Partei im Kostenfestsetzungs- verfahren bei vorliegender Kostengrundentscheidung nach Rücknahme der Klage gegen diese Partei.

Gründe

1

Die nach §§ 11, 21 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist nicht begründet. Der Rechtspfleger hat zu Recht die der Beklagten entstandenen Kosten als erstattungsfähig festgesetzt (§ 91 ZPO).

2

Der Umstand, dass in Wirklichkeit die Beklagte nicht existiert, steht der Kostenfestsetzung nicht entgegen. Es ist mit dem Grundsatz der Billigkeit nicht vereinbar, demjenigen, der mit den Kosten belastet ist, einen Ausgleich gegenüber dem Kläger zu versagen. Dieser hat nämlich durch seine Nachlässigkeit den Rechtsstreit in Gang gesetzt und dadurch die Kosten verursacht. Daher ist eine Prozesspartei, auch wenn ihr für die Hauptsache die Prozess- oder Parteifähigkeit fehlt und daher die Klage als unzulässig abgewiesen oder - wie hier - zurückgenommen wird, für das die - hier vorliegende - Kostengrundentscheidung ausfüllende Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig anzusehen (vgl. OLG Hamburg MDR 1976, 845; OLG Schleswig SchlHA 1978, 178; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., § 91 Rn. 2).