Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 17.12.1997, Az.: 2 U 217/97

Beeinträchtigung eines Nachbargrundstücks durch Baumwurzeln; Vorschussanspruch oder anderer Zahlungsanspruch vor Beseitigung der Störung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
17.12.1997
Aktenzeichen
2 U 217/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1217.2U217.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 1998, 351

Amtlicher Leitsatz

Kein Vorschussanspruch oder anderer Zahlungsanspruch vor Störungsbeseitigung nach § 1004 BGB.

Gründe

1

Die auf Zahlung gerichtete Klage ist unbegründet.

2

Der Beklagte mag allerdings Störer im Sinn von § 1004 Abs. 1 BGB sein. Er unterhält auf seinem Grundstück vier Pappeln, deren Wurzeln nach dem Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens auf das benachbarte Grundstück der Klägerin gedrungen sind und dort an mehreren Stellen die Pflasterung der Garagenzufahrt hochgedrückt haben (vgl. BGH NJW 1991, 2826 m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zur Duldung dieser Beeinträchtigung verpflichtet sein könnte (§ 1004 Abs. 2 BGB).

3

Gleichwohl steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung in Höhe der Beseitigungskosten zu; denn § 1004 Abs. 1 BGB gewährt grundsätzlich nur einen Anspruch auf Beseitigung. Etwas anderes gilt in einem Fall der vorliegenden Art nur, wenn der beeinträchtigte Grundstückseigentümer die Beseitigung der störenden Baumwurzeln selbst durchführt. In diesem Fall befreit er den Störer (Nachbarn) von der ihm obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung; ihm steht dann sich ein daraus ergebender Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erstattung der notwendigen Kosten zu (BGH a.a.O.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Klägerin hat die Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht beseitigt; die Beeinträchtigung dauert vielmehr an.

4

In solch einem Fall gebieten auch Billigkeitserwägungen (§ 242 BGB) nicht ohne weiteres die Zuerkennung eines Zahlungsanspruchs. Die Klägerin kann unschwer einen Titel auf Vornahme der - vertretbaren - Handlung erstreiten und daraus in der gebotenen Weise nach § 887 ZPO vollstrecken. - Die dort normierten Vollstreckungsvoraussetzungen würden im Übrigen umgangen, würde man dem Eigentümer sogleich einen Zahlungsanspruch zubilligen.

5

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Rechtsprechung im Rahmen des § 633 BGB dem Auftraggeber einen aus § 242 BGB abgeleiteten Vorschussanspruch zuspricht (vgl. Werner-Pastor, Der Bauprozess, 8. Aufl., Rdnr. 1587 ff m.w.N.). Diese Erwägungen können jedoch wegen der wesentlichen Unterschiede zwischen der negatorischen Einstandspflicht nach § 1004 BGB und der Vertragshaftung vorliegend nicht analog herangezogen werden.

6

Der Klägerin steht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB zu; denn sie trägt weder hinreichend für ein danach erforderliches Verschulden des Beklagten vor noch tritt sie entsprechenden Beweis an. Der Beklagte will durch Abstechen der Wurzeln im Bereich des ca. 50 cm tiefen Grabens alles aus seiner Sicht Erforderliche getan haben. dass er gleichwohl den schädigenden Erfolg voraussehen konnte, legt die Klägerin in keiner Weise dar. Dagegen ist es für das Verschulden unerheblich, dass der Beklagte sich nach dem Eintritt des Schadens nicht um dessen Beseitigung gekümmert hat.