Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 09.12.1997, Az.: 5 U 78/97

Beweislast bezüglich der bestimmungsgemäßen Überweisung eines Geldbetrages; Beweislast für die Ausgleichspflicht von Kfz-Fahrtkosten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
09.12.1997
Aktenzeichen
5 U 78/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1209.5U78.97.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1999, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 132-133

Amtlicher Leitsatz

Beweislast für die Ausgleichspflicht von Kfz-Fahrtkosten des Neffen für seinen Onkel

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Tochter des am 03.11.1994 verstorbenen R, die Beklagte zu 2) dessen Schwester, der Beklagte zu 1) deren Sohn und die Beklagte zu 3) wiederum dessen Lebensgefährtin. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Alleinerbin ihres Vaters auf Auskunft über den Nachlassbestand, Herausgabe von Nachlassgegenständen und Zahlung in Anspruch.

2

Durch weiteres Teilurteil hat das Landgericht u.a. den Beklagten zu 1) verurteilt, der Klägerin 15.000,00 DM zurückzuzahlen, da er nicht bewiesen habe, dass er diesen Betrag über die ihm vom Erblasser erteilte Kontovollmacht bestimmungsgemäß an sich überwiesen hatte.

3

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte zu 1) sein Klagabweisungsbegehren in Höhe von 6.000,00 DM weiter. Er behauptet, zwischen ihm und dem Erblasser habe eine Absprache bestanden, dass der Einsatz von zeitlichem Aufwand und finanziellen Mitteln durch den Erblasser abgegolten werde. Daher stünden ihm steuerlich absetzbare Reisekilometerkosten zu, die durch Fahrten mit und für den Erblasser und zu ihm entstanden seien. Insgesamt berechnet der Beklagte zu 1) 11.080 km (Reise mit dem Erblasser 1994 zur Ferienwohnung in Schweden 3.590 km, Besuchs- und Besorgungsfahrten Berlin/Hooksiel 1994 4.590 km, Fahrt Berlin/Schweden zur Instandsetzung des Ferienhauses August/September 1994 2.000 km). Bei Reisekilometern dieser Größenordnung könne auch unter Verwandten nicht davon ausgegangen werden, dass sie unentgeltlich erfolgten.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der Rückzahlungsanspruch aus § 667 BGB auch im Hinblick auf den vom Beklagten verlangten Fahrtkostenausgleich zu.

5

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zu 1) im Rahmen eines mit dem Erblasser abgeschlossenen Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnisses - wie von ihm behauptet - für beweisfällig angesehen hinsichtlich des Nachweises der bestimmungsgemäßen Überweisung von 16.000,00 DM an sich selbst. Dafür obliegt dem Beklagten die Beweislast (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 667 Rdn. 10 m.w.N.). Die Überweisungsträger enthalten als Verwendungszweck den Selbsteintrag des Beklagten ,Pflegeaufwand, Fahrtkosten, Auslagen-Fahrkosten 9.500 km, Reparaturen". Dass insoweit eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) getroffen worden war, ist nicht substantiiert dargetan oder gar unter Beweis gestellt worden. Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass diese Tätigkeiten ihrer Natur und den Umständen nach nicht für ein - konkludentes - Vergütungsübereinkommen streiten.

6

Gleiches gilt für den in der Berufungsinstanz nunmehr stärker in den Vordergrund gerückten auf die Fahrtkosten nach Pauschalsätzen beschränkten Aufwendungsersatz. Für eine entsprechende Vereinbarung zwischen Erblasser und Beklagten zu 1) fehlt es auch unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes an jeglicher Substantiierung mit entsprechendem Beweisantritt. Dass der Beklagte zu 1) insoweit als aufwendungsersatzberechtigter Beauftragter (§ 670 BGB) für den Erblasser tätig geworden sein könnte, kann auch den Gesamtumständen nicht entnommen werden. Es handelt sich vielmehr selbst nach der Darstellung des Beklagten zu 1) um Fahrten, die durch das Verhältnis ,Onkel-Neffe" geprägt sind und die ihrer Art nach als gemeinsame Reise-, Besuchs- oder sonstige Versorgungsfahrten ohne Zugrundelegen eines Auftragsverhältnisses sowie typischerweise auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtungen unentgeltlich vorgenommen werden. Das gilt auch für die jetzt herausgestellte nicht näher spezifizierte Fahrt nach Schweden zu Instandsetzungsarbeiten am Ferienhaus. Besteht aber kein ernsthafter Anhalt für nicht aus gesellschaftlich-verwandtschaftlicher Beziehung veranlassten Fahrten, fehlt es an der dem Beklagten zu 1) obliegenden Darlegung mit entsprechendem Beweisantritt, dass es sich hier im Verhältnis zu seinem Onkel um rechtsgeschäftlich eingebundene Aufwendungen gehandelt hat. Inwieweit sich aus steuerrechtlichen Kilometerpauschalen zu Gunsten des Beklagten zu 1) etwas anderes ergeben könnte, ist entgegen der Berufung nicht ersichtlich.

7

Geht man entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1) bei der von ihm vorgenommenen Abrechnung nicht von einem insoweit mit dem Erblasser geschlossenen Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis aus, steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch nach Bereicherungsgrundsätzen zu (§§ 812 ff BGB). Sie hat im Rahmen der ihr obliegenden Beweispflichten (sh. Senat - Urt. vom 30.06.1996 - 5 U 59/96) die Umstände, die nach dem Beklagtenvorbringen einen Rechtsgrund für die Überweisungen belegen sollen, widerlegt.

8

Wie vorstehend ausgeführt, ist für das zu beurteilende Verhältnis ,Onkel-Neffe" gerade kein Anhalt ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) mit den angesprochenen Autofahrten eine von dem Erblasser zu vergütende bzw. diesen zum Aufwendungsersatz verpflichtende Tätigkeit vorgenommen hat. Damit genügt die Klägerin der ihr als Bereicherungsgläubigerin möglichen indirekten Beweisführung für das Nichtvorhandensein eines Rechtsgrundes (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Bd. I, § 812 BGB Rdn. 11). Dem hat der Beklagte zu 1) nichts Erhebliches entgegenzusetzen vermocht. Im Gegenteil fehlt es an jeglicher Angabe dazu, warum die Abrechnung per Überweisung vom 24.10.1994 auch monatelang zurückliegende Fahrten, wie vom Mai 1994 und sogar erst noch vorzunehmende Fahrten vom November 1994 umfassen sollte und konnte.