Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.05.2001, Az.: 2 W 21/01
Antragsgegnermehrheit; Antragstellerkosten; Aussonderung; gerichtliche Auslagen; Hauptverfahrenskosten; Hauptverfahrenspartei; Kostenbruchteil; Kosteneinbeziehung; Kostenentscheidung; Kostenentscheidung; Kostenzuordnung; Nichterstattungsfähigkeit; selbständiges Beweisverfahren; weiterer Antragsgegner; Zuordnungseinschränkung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.05.2001
- Aktenzeichen
- 2 W 21/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 13.11.2000 - AZ: 10 O 1972/97
Rechtsgrundlagen
- § 91 Abs 1 ZPO
- § 485 ZPO
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Oldenburg vom 13.11.2000 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - geändert. Die auf Grund des vollstreckbaren Urteils des Senats vom 08.03.2000 (2 U 4/00) von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden - über den o.a. Beschluß hinaus - auf weitere 564,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.2000 festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 573,22 DM.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat ganz überwiegend Erfolg (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Frage, in welchem Umfang die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens in die Kosten des Hauptverfahrens einbezogen werden können, wenn sich das Beweisverfahren gegen zwei Antragsgegner richtet, aber nur einer Partei des Hauptverfahrens ist, wird unterschiedlich beantwortet (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren" m.w.Nachw.).
Der Senat folgt dem Oberlandesgericht Schleswig (AnwBl. 1995, 270 ZPO) darin, daß bei dieser Konstellation die Möglichkeit, die Kosten des Antragstellers des Beweissicherungsverfahrens voll und nicht nur zu einem Bruchteil dem Rechtsstreit zuzuordnen, nicht eingeschränkt ist. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren kommt es allein darauf an, ob und inwieweit die Kosten des Beweissicherungsverfahren demjenigen Rechtsstreit zuzuordnen sind, in dem die Kostenentscheidung ergangen ist. Anders wäre es dagegen, wenn z.B. der Streitgegenstand des Beweissicherungsverfahrens dadurch höher zu bewerten wäre, daß an diesem Verfahren noch ein anderer Antragsgegner beteiligt gewesen ist. So liegt es hier aber nicht. Diese Grundsätze schließen es freilich nicht aus, gerichtliche Auslagen des Beweissicherungsverfahrens insoweit als nicht erstattungsfähig auszusondern, als sie dem Verfahren gegen den weiteren Antragsgegner zuzuordnen sind und deshalb nicht zum Rechtsstreit gehören (OLG Schleswig a.a.O.). Das betrifft vorliegend nur die Zustellungskosten bezüglich des Antragsgegners zu 2) (H...). Diese betragen 20,00 DM, so daß ausweislich der Kostenrechnung in dem Beweissicherungsverfahren 2.655,00 DM verbleiben.
Davon trägt der Beklagte 3/7, d.h. 1.137,86 DM, die er dem Kläger - weiter - zu erstatten hat.
Davon sind im angefochtenen Beschluß bereits 573,21 DM berücksichtigt, so daß 564,65 DM verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.