Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 31.05.2001, Az.: 1 U 21/01
Schiedsrichterliches Verfahren; Säumnis; Partenreederei; Gesellschaftsvertrag; Schiedsvereinbarung; Schiedsgerichtsvereinbarung; Publikumsgesellschaft; Auslegung; Haftung; Schadensersatz; Prospekthaftung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 31.05.2001
- Aktenzeichen
- 1 U 21/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 23434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2001:0531.1U21.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1048 ZPO
Amtlicher Leitsatz
1. § 1048 ZPO a. F. findet auf die Partenreederei keine Anwendung.
2. Zur Frage unter welchen Voraussetzungen eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung den beitretenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft bindet.
3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 3. November 2000 teilweise, nämlich soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 3. abgewiesen worden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beschwer der Beklagten zu 1) und 3) übersteigt 60. 000 DM.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten sowie weitere Personen, überwiegend als Gesamtschuldner, auf Rückzahlung einer erbrachten Einlage und Schadensersatz wegen fehlerhafter und irreführender Prospektangaben sowie sonstiger Informationsmängel im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (Schiffsbeteiligung) in Anspruch.
Durch Beitrittserklärung vom 24. 11. 1998 beteiligte sich der Kläger als Mitreeder an der Partenreederei MS "K. . . . ", . . . , . . . . . . , mit einer zu erbringenden Einlage in Höhe von 170. 000 DM zuzüglich 5 % Agio. Die Beitrittserklärung wurde von dem Beklagten zu 2) am 25. 11. 1998 für die Partenreederei angenommen. Der Kläger zahlte auf die Einlage nebst Agio 178. 500 DM durch Überweisungen auf das im Prospekt genannte Treuhandkonto (120. 000 DM am 7. 12. 1998; 58. 500 DM am 20. 1. 1999).
Dem Kläger hatte bei seiner Anlageentscheidung ein Prospekt vorgelegen (Einzelheiten Anlage K 2 zur Klageschrift), in dem der Beklagte zu 1) als Herausgeber genannt worden ist. Die Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, wird als mögliche Treuhänderin genannt; sie wird außerdem in dem im Prospekt abgedruckten Reedereivertrag neben dem Beklagten zu 1) als Gründerin der Partenreederei MS "K. . . " aufgeführt. Als Mitreeder wird in dem Vertrag neben dem Beklagten zu 1) eine inzwischen insolvente D. . . GmbH genannt; nach § 2 sollten insgesamt noch 14. 900 Parten mit einem Gesamtkapital von 14. 900. 000 DM eingeworben werden. Gegenstand der Partenreederei sollte nach § 1 des Reedereivertrages der Erwerb eines Küstenmotorschiffs und der gemeinschaftliche Betrieb dieses Schiffes zum Zwecke des Erwerbs durch die Seeschiffahrt sein.
§ 19 des Reedereivertrages enthält folgende Schiedsgerichtsvereinbarung:
"Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vertrages zwischen den Mitreedern oder zwischen der Reederei und einzelnen Mitreedern entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich ein Schiedsgericht. Darüber wird ein Schiedsgerichtsver trag in gesonderter Urkunde geschlossen. "
Weiterhin findet sich in dem Prospekt ein Abdruck eines gesonderten Schiedsgerichtsvertrages, in dem unten als Vertragspartner und Unterzeichner (ohne Originalunterschriften) der Beklagte zu1) sowie die D. . . GmbH genannt sind. In § 1 dieses Vertrages wird folgendes zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeführt:
" Sollten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Par tenreedereiverhältnisses bei der Partenreederei MS "K. . . " in . . . entstehen, so sind diese unter Aus schluß eines ordentlichen Gerichts durch ein Schiedsgericht in Hamburg zu entscheiden. "
In vorausgegangenen Prospektausgaben wurden als Unterzeichner des Reedereivertrages und des Schiedsgerichtsvertrages neben dem Beklagten zu 1) die Beklagte zu 3) und die D. . . C. . . GmbH genannt.
Ein Schiff stand der Reederei MS "K. . . " nie zur Verfügung; es sind lediglich zwei Schiffbauaufträge erteilt worden. Aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14. 1. 2000 ist wegen Scheiterns des Projekts die Liquidation der Partenreederei beschlossen worden.
Der Kläger hat den Beklagten zu 1. als Gründungsreeder, Initiator und Gestalter der Partenreederei MS "K. . . " und Herausgeber des Prospekts auf Schadensersatz wegen unrichtiger Prospektangaben in Anspruch genommen und mit der Klage Rückzahlung der geleisteten Einlage sowie Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen und entgangenen Zinsgewinns geltend gemacht. Die Beklagte zu 3) hat er als Treuhänderin sowie Gründungsmitglied und Initiatorin und den Beklagten zu 2) als Initiator, faktischen Geschäftsführer der Partenreederei sowie als deren Steuerberater ebenfalls in Anspruch genommen.
Außerdem hat er einen weiteren Treuhänder, den Verfasser eines eingeholten Prospektprüfungsberichts sowie die Vermittlerin der Kapitalanlage auf Schadensersatz verklagt. Der Prozeß gegen die letztgenannten Beklagten ist abgetrennt und zum Teil ausgesetzt sowie im übrigen an ein anderes Gericht verwiesen worden.
Der Kläger hat hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) beantragt,
1. die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 170. 000 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18. 750 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, daß die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden aus dem Beitritt des Klägers zur Partenreederei MS "K. . . " am 24. /25. 11. 1998 zu bezahlen, insbesondere wegen der möglichen persönlichen quotale Inanspruchnahme des Klägers als Partenreeder der Partenreederein MS "K. . . " für deren Verbindlichkeiten, soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung entsteht und soweit der Kläger nicht von der MS "K. . . " R. . . KG oder deren Gesellschafter auf quotale (Rück)Zahlung der auf das Treuhandkonto MS "K. . . " des P. . . J. . . bei der . . . AG . . . , Kontonummer . . . , Bankleitzahl . . . geleisteten Einlagen der Gesellschafter der MS "K. . . " R. . . KG wegen nicht erfolgten Beitritts der MS "K. . . " R. . . KG zur Partenreederei MS "K. . . " in Anspruch genommen wird;
4. festzustellen, daß die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden aus dem Beitritt des Klägers zur Partenreederei MS "K. . . " am 24. /25. 11. 1998 zu bezahlen, insbesondere aus der möglicherweise persönlichen quotalen Inanspruchnahme des Klägers als Partenreeder der Partenreederein MS "K. . . " für deren Verbindlichkeiten, soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung und dadurch entsteht, daß der Kläger von der MS "K. . . " R. . . KG oder deren Gesellschafter auf quotale (Rück) Zahlung der auf das Treuhandkonto MS "K. . . " des P. . . J. . . bei der . . . AG . . . , Kontonummer . . . , Bankleitzahl . . . , geleisteten Einlage der Gesellschafter der MS "K. . . " R. . . KG wegen nicht erfolgten Beitritts der MS "K. . . " R. . . KG zur Partenreederei MS "K. . . " in Anspruch genommen wird;
hilfsweise, . . .
festzustellen, daß die Beklagten zu 1) bis 3) dem Kläger gegenüber gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtlichen Schaden aus dem Betritt des Klägers zur Partenreederei MS "K. . . " am 24. /25. 11. 1998 zu zahlen, soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung entsteht.
Die Beklagten zu 1) bis 3) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben unter Berufung auf die Schiedsgerichtsvereinbarung die Unzuständigkeit des Landgerichts Aurich gerügt und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Hamburg geltend gemacht.
Das Landgericht hat eine abgesonderte Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage nach § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet. Es hat sodann in seinem wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Urteil vom 3. 11. 2000 die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß hier eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden sei und diese Vereinbarung nach ihrem Inhalt auch den vorliegenden Rechtsstreit erfasse.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er geltend macht:
Das Landgericht habe zu Unrecht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts angenommen. Es fehle bereits die notwendige Schriftform der Schiedsgerichtsvereinbarung bzw. des Gesellschaftsvertrages mit entsprechender Schiedsgerichtsklausel. Es seien von unterschiedlichen Personen unterzeichnete Gesellschafts und Schiedsverträge vorgelegt und in den Prospekten abgedruckt worden. Es werde bestritten, daß die betreffenden Verträge überhaupt geschlossen worden seien und eine entsprechende Urkunde im Original existiere.
Der ursprünglichen Partenreederei hätten die Kapitalanleger auch nur mittelbar durch Abschluß eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 3) beitreten können. Ein entsprechender Treuhandvertrag sei jedoch in keinem Fall geschlossen worden. Eine Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Partenreedereivertrages sei nicht erfolgt. Ein Eintritt neuer Gesellschafter in die Partenreederei habe danach nur stillschweigend, nämlich durch stillschweigenden Neuabschluß eines entsprechenden Partenreedereivertrages, geschehen können.
Der Beklagte zu 2) sei weder Gesellschafter der Partenreederei geworden noch habe er die Schiedsvertragsurkunde gezeichnet. Die Beklagte zu 3) sei nach dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag lediglich Gründungsmitglied, aber nicht selbst Partenreeder geworden.
Inhaltlich beschränke sich die Schiedsgerichtsvereinbarung auf Streitigkeiten im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, nicht aber auf sämtliche den Anlegern persönlich zustehenden Ansprüche, etwa aus Prospekthaftung oder aus arglistiger Täuschung durch die für den Prospekt Verantwortlichen.
Ferner sei entgegen § 1027 Abs. 1 ZPO a. F. die Schiedsgerichtsvereinbarung hinsichtlich der Anleger nicht schriftlich in einer gesonderten Urkunde und damit nicht formwirksam vereinbart worden. Bei der Partenreederei handele es sich nämlich um eine zum Zweck der Ersparnis von Steuern gebildete Abschreibungsgesellschaft in der Form einer Massen bzw. Publikumsgesellschaft. Für eine solche gelte jedoch das Schriftformerfordernis aus § 1027 Abs. 1 ZPO a. F.
Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, daß es sich hier aufgrund des Erwerbes des Anteils durch die einzelnen Anleger in der von der Fa. D. . . C. . . GmbH vertriebenen Form um einen der Rechtsnachfolge "ähnlichen" Fall gehandelt habe; hier sei es jedoch in Wirklichkeit um einen eindeutigen Neubeitritt gegangen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) gemäß den Schlußan trägen erster Instanz zu erkennen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil des Landgerichts.
Der Beklagte zu 1) trägt dazu vor:
Es lägen entgegen der Annahme des Klägers wirksame schriftliche Verträge mit einer Schiedsgerichtsregelung vor. Zunächst hätten der Beklagte zu 1), die Beklagte zu 3) und die D. . . C. . . GmbH am 26. 8. 1995 einen schriftlichen Reedereivertrag abgeschlossen und zudem einen dazugehörenden Schiedsgerichtsvertrag vom gleichen Tag. Der Reedereivertrag sei sodann im Zuge der Fortschreibung des Prospekts nach der Gründung der D. . . GmbH im Jahre 1997 inhaltlich im wesentlichen unverändert geblieben, aber dergestalt neugefaßt worden, daß jetzt (nur noch) der Beklagte zu 1) und die D. . . GmbH Gründungsreeder sein sollten. Im Prospekt sei die Fortschreibung dadurch kenntlich gemacht worden, daß sowohl das vormalige Datum (26. 8. 1995) als auch das Datum der Fortschreibung (20. 6. 1997) genannt worden seien.
Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei als Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen auf den Kläger mit seinem Beitritt zur Reederei ebenfalls anwendbar, was eindeutig der Beitrittserklärung des Klägers zu entnehmen sei.
Die hier vorliegende Streitigkeit werde auch gegenständlich von der Schiedsgerichtsvereinbarung erfaßt; denn im Kern gehe es um die Beteiligung des Klägers an der Partenreederei, die sich nicht so entwickelt habe, wie der Kläger sich dies vorgestellt habe.
Die Beklagte zu 3) trägt vor:
Die Schiedsgerichtsabrede präge die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Partenreederei wesensmäßig. Im Prospekt sei für den Kläger unübersehbar auf die Schiedsgerichtsvereinbarung deutlich hingewiesen worden. Die entsprechenden Schiedsverträge seien zwischen den ursprünglichen Gesellschaftern gesondert zustande gekommen. In einem solchen Falle sei eine Schiedsvereinbarung prägendes Merkmal des gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses, dem sich der Kläger angeschlossen habe. Es mache keinen Unterschied, ob es sich dabei um eine juristische Person im eigentlichen Sinne oder um eine mehr personenrechtlich geprägte Gesellschaft wie eine Partenreederei handele. In den erstgenannten Fällen müsse unzweifelhaft auch ein später hinzutretendes Mitglied die Schiedsgerichtsvereinbarung ohne weiteres gegen sich gelten lassen; eine unterschiedliche Behandlung einer körperschaftlich verfaßten Vereinigung gegenüber einer mehr personenrechtlich geprägten sei jedoch nicht zu rechtfertigen.
Die Kläger könnten sich auch nicht auf den vom BGH entwickelten Schutz von Gesellschaftern einer "PublikumsKG" berufen. Die Anleger seien hier keine "Kleinaktionäre" einer MassenKG mit bloßer Kommanditistenhaftung. Sie seien vielmehr als Partenreeder persönlich haftende Gesellschafter und Unternehmer. Es müßten danach die Grundsätze gelten, welche die Rechtsprechung bei einem Eintritt in eine oHG anwende.
Der Beklagte zu 2) hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Über sein Vermögen ist nach Erlaß des angefochtenen Urteils am 3. 1. 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat zumindest teilweise Erfolg und führt, soweit die gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Im übrigen ist der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz noch nicht entscheidungsreif.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) unter Hinweis auf die von den Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) ist vielmehr zulässig.
Eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung, welche die hier vorliegende Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) erfaßt und nach Erhebung der entsprechenden Schiedsgerichtseinrede nach § 1032 ZPO der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegensteht, besteht nicht.
Eine Schiedsgerichtsvereinbarung ist unmittelbar zwischen den jetzigen Parteien des Rechtsstreits unstreitig nicht geschlossen worden.
Eine solche Schiedsgerichtsvereinbarung ist auch nicht nach § 1031 Abs. 3 ZPO n. F. dadurch zustande gekommen, daß der Kläger die Beitrittserklärung zur Partenreederei (Partenreederei MS "K. . . ") unterzeichnet hat, Partenreederei diese Erklärung angenommen hat und in der Beitrittserklärung auf den Reedereivertrag vom 26. 8. 1995 verwiesen worden ist, der in § 19 eine Schiedsklausel enthielt.
Die Regelung des § 1031 Abs. 3 ZPO n. F. , die zum 1. 1. 1998 in Kraft getreten ist, ist im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich anwendbar, soweit eine Schiedsgerichtsvereinbarung durch die oben genannte, am 24. 11. 1998 gezeichnete Beitrittserklärung des Klägers und die entsprechende Annahmeerklärung am 25. 11. 1998 in Betracht kommt. Eine schlichte Verweisung in der Beitrittserklärung auf die Geltung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages vom 26. 8. 1995 reichte jedoch für die Vereinbarung der Schiedsklausel nicht aus, weil im vorliegenden Fall § 1031 Abs. 5 ZPO zur Anwendung kommt. Danach muß eine Schiedsvereinbarung, an der ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Durch diese Regelung soll verhindert werden, daß Parteien außerhalb ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit durch Unterzeichnung umfangreicher Klauselwerke sich einer Schiedsgerichtsvereinbarung unterwerfen und sich damit ihres Rechtsschutzes durch den gesetzlichen Richter des staatlichen Gerichts begeben, ohne dies zu merken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 22. Auflage, §1031, Rdnr. 35). § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO definiert dabei den Verbraucher als natürliche Person, die bei dem Geschäft, das den Gegenstand der Streitigkeit bildet, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Der Kläger, der als DiplomIngenieur beruflich tätig ist, hat die Beteiligung an der Partenreederei MS "K. . . " zu Zwecken der privaten Vermögensanlage gezeichnet; insoweit geht es hier nicht um ein Geschäft im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit und die entsprechende Anlageentscheidung stand auch nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit. Die Beitrittserklärung des Klägers fiel danach unter § 1031 Abs. 5 ZPO, und eine damit zusammenhängende Schiedsgerichtsvereinbarung bedurfte danach der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Form. Diese Formvorschrift, die hier eine gesonderte schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung zum Inhalt hatte, ist jedoch offensichtlich nicht eingehalten worden.
Der Kläger ist an die Schiedsklausel des im vorgelegten Prospekt abgedruckten Reedereivertrags vom 26. 8. 1995/20. 6. 1997 und an den dort ebenfalls abgedruckten gesonderten Schiedsvertrag vom 26. 8. 1995/20. 6. 1997 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelrechtsnachfolge infolge eines Erwerbs eines Gesellschaftsanteils von einem Gründungsreeder gebunden. Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die entsprechenden Verträge zu den angegebenen Daten mit dem im Prospekt wiedergegebenen Inhalt tatsächlich geschlossen worden sind, dahingestellt bleiben.
Zwar geht die Rechtsprechung des BGH davon aus, daß bei der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag oder bei einer sonstigen Rechtsübertragung regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Hauptvertrag verbundenen Schiedsvereinbarung auf den Erwerber übergehen, ohne daß es dazu eines gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO a. F. bzw. der §§ 1029, 1031 ZPO n. F. bedarf; die Schiedsvereinbarung soll vielmehr in solchen Fällen der Einzelrechtsnachfolge kraft Gesetzes analog § 401 BGB auf den Erwerber übergehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere auch bei einer Übertragung von Kommanditanteilen einer KG, auch einer PublikumsKG (vgl. BGH NJW 1998, 371 [BGH 02.10.1997 - III ZR 2/96]; Zöller/Geimer, §1029 ZPO, Rdnr. 61 f. ; Musielak/Voit, § 1029 ZPO, Rdnr. 8), und dies muß konsequenterweise auch bei der Übertragung vorhandener Gesellschaftsanteile (Parten) einer Partenreederei durch einen bisherigen Gesellschafter an einen Erwerber gelten.
Eine solche Übertragung eines vorhandenen Gesellschaftsanteils der Partenreederei von einem Rechtsvorgänger an den Kläger ist im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar und ergibt sich selbst nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht.
In dem in früheren Prospekten abgedruckten Reedereivertrag vom 26. 8. 1995 (vgl. Anlage K 4 der Klageschrift), der in § 19 die Schiedsklausel enthielt und auf den sich der gesonderte Schiedsvertrag vom gleichen Tag bezog, war zwar ursprünglich vorgesehen, daß die D. . . C. . . GmbH (Rechtsvorgängerin der Delta Marketing und Treuhand GmbH) Parten zu 100. 000 DM und die Beklagte zu 3) 16. 100 Parten mit insgesamt 14. 900. 000 DM übernehmen sollte. Danach mag ursprünglich eine Weiterübertragung der von der Beklagten zu 3) zu übernehmenden Gesellschaftsanteile vorgesehen gewesen sein. Nach der dann später angeblich vorgenommenen Änderung des Reedereivertrages am 20. 6. 1997 (vgl. abgedruckten Reedereivertrag im Prospekt Anlage K 2 der Klageschrift) war aber die Beklagte zu 3) nicht mehr als Mitgesellschafterin mit entsprechenden Parten vorgesehen; neben dem Beklagten zu 1) sollte die D. . . GmbH 100 Parten á 1. 000 DM übernehmen und weitere 14. 900 Parten sollten eingeworben werden. Wie nunmehr aus § 2 Abs. 2 S. 3 des Reedereivertrages vom 20. 6. 1997 entnommen werden muß, war im Rahmen der Einwerbung weiterer Reeder der unmittelbare Beitritt neuer Reeder zur Partenreederei vorgesehen; der Beitritt sollte mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung und deren Annahme durch den für die Partenreederei handelnden Korrespondentreeder bzw. dessen Bevollmächtigten erfolgen.
Von dieser Möglichkeit des unmittelbaren Eintritts in die Partenreederei durch entsprechenden Vertrag zwischen dem Eintretenden und der Reederei (vertreten durch den Korrespondentreeder bzw. dessen Vertreter) hat auch der Kläger bei Zeichnung seiner Beitrittserklärung vom 24. 11. 1998 Gebrauch gemacht.
Nach der im Zeitpunkt der Zeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger vorhandenen Gestaltung des Reedereivertrages vom 20. 6. 1997 und nach dem Inhalt der Beitrittsvereinbarung hat der Kläger jedenfalls nicht einen vorhandenen Gesellschaftsanteil von einem Rechtsvorgänger in der Partenreederei übernommen, sondern er sollte nach der vorliegenden Beitrittsvereinbarung als neuer Gesellschafter in die Partenreederei MS "K. . . " eintreten. Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel kann nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049).
Schließlich läßt sich eine Bindung des Klägers an die Schiedsklausel in § 19 des Reedereivertrages auch nicht daraus herleiten, daß der Kläger als neu eingetretener Gesellschafter an die vorhandenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen und damit gemäß §1048 ZPO a. F. (1066 ZPO n. F. ) auch an die in § 19 enthaltene Schiedsklausel gebunden ist.
Nach § 1048 ZPO a. F. , der aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 4 § 1 Abs. 1 des SchiedsverfahrensNeuregelungsgesetzes vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3224) für die Wirksamkeit von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. 1. 1998) getroffenen Schiedsregelungen heranzuziehen ist, gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit entsprechend, wenn die Geltung der Schiedsgerichtsbarkeit in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet worden ist. Nach der Rechtsprechung gilt dies insbesondere auch für Schiedsklauseln, die in Satzungen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Vereine sowie Aktiengesellschaften enthalten sind. Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, daß die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und daß, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153, 267, 270; BGH NJW 1980, 1049).
Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, paßt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286 [BGH 02.06.1966 - VII ZR 292/64]; BGH NJW 1980, 1049; OLG Karlsruhe NJWRR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr. 7, m. w. N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl. , § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, §1048 ZPO, Rdnr. 7; Schütze BB 1992, 1877, 1879 [BFH 29.01.1992 - II R 36/89]; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. , Kap. 32, Rdnr. 3; a. A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K. Schmidt DB 1989, 2315).
Sie paßt auch nicht auf die personenrechtlich strukturierte Partenreederei, die eine Gesamthandsgemeinschaft besonderer Art darstellt und bei der sich die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag beurteilen (vgl. § 490 HGB; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl. , § 489 HGB, Rdnr. 2, 6 f. ). Wenn - wie hier - sich die vereinbarte Partenreederei mangels eines noch nicht erworbenen bzw. gebauten Schiffes noch im Stadium einer Baureederei befindet, handelt es sich um eine BGBGesellschaft mit reedereirechtlichem Einschlag (vgl. Rabe, a. a. O. , § 509 HGB, Rdnr. 3); auf diese findet § 1048 ZPO a. F. (§ 1066 ZPO) jedenfalls keine Anwendung.
Für einen Beitritt zu einer PublikumsKG hat der BGH entschieden, daß eine Schiedsklausel im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag über § 1048 ZPO a. F. später beigetretene Kommanditisten nicht bindet. Dabei hat der BGH nicht verkannt, daß eine PublikumsKG in manchen Beziehungen nicht der typischen KG mit den im Vordergrund stehenden personenrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter entspricht, sondern mehr einer Kapitalgesellschaft ähnelt. Dennoch hat er § 1048 ZPO a. F. nicht für anwendbar gehalten, sondern - entsprechend der vertragsrechtlichen Struktur, wie sie bei einem Gesellschaftsvertrag auch einer PublikumsKG vorliegt - eine der Formvorschrift des § 1027 ZPO (a. F. ) entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarung mit dem eintretenden Kommanditisten verlangt. Dabei hat der BGH zutreffend hervorgehoben, daß der Schutzzweck der Formvorschrift des § 1027 ZPO a. F. (§ 1031 ZPO n. F. ) die Anwendung dieser Regelung auch auf beitretende Kommanditisten gebietet; bei der PublikumsKG sei jedenfalls nicht weniger, sondern eher mehr als bei anderen Kommanditgesellschaften damit zu rechnen, daß sich unter ihren Kommanditisten auch geschäftlich weniger erfahrene und daher in besonderem Maße schutzbedürftige Personen befinden.
Diese Erwägungen gelten in vollem Umfang auch für eine Partenreederei bzw. Baureederei der hier vorliegenden Art, die der steuerlich begünstigten Kapitalanlage dienen sollte, für eine erhebliche Zahl von Anlegern bestimmt gewesen und als Publikumsgesellschaft organisiert worden ist. Nicht nur die personenrechtliche Struktur der Gesellschaft und die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen innerhalb der Gesellschaft auf vertragsrechtlicher Grundlage sprechen für die Notwendigkeit einer wirksamen Vereinbarung der Zuständigkeit der Schiedsgerichte nach §§ 1029, 1031 ZPO (§ 1027 ZPO a. F. ). Dies wird vor allem auch durch die Schutzbedürftigkeit der vielfach nicht oder zumindest nicht in diesem Bereich erfahrenen Kapitalanleger einer Partenreederei und den dargestellten Formzweck des § 1031 ZPO geboten.
Es kann nach alledem nicht von einer auch gegenüber dem Kläger wirksamen Schiedsklausel ausgegangen werden.
Letztlich kann dies sogar offen bleiben, und auch die Richtigkeit aller weiteren, vorstehend dargestellten Erwägungen zur Vereinbarung und Geltung der Schiedsgerichtsklausel kann dahingestellt bleiben.
Unabhängig von der subjektiven Anwendbarkeit der vorliegenden Schiedsgerichtsvereinbarung kann diese nämlich auch nach ihrem Regelungsgegenstand und ihrer objektiven Reichweite hier nicht eingreifen.
Nach § 19 des Reedereivertrages sollten die Schiedsgerichte zuständig sein für "sämtliche Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vertrages zwischen den Mitreedern oder zwischen der Reederei und einzelnen Mitreedern". Der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag vom 26. 8. 1995/20. 6. 1997 beschreibt den Anwendungsbereich der Schiedsregelung dahingehend, daß "Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Partenreedereiverhältnisses bei der Partenreederei MS "K. . . " in . . . . . . " erfaßt werden sollten. In dem Gesellschaftsvertrag sind danach eindeutig lediglich die Rechtsstreitigkeiten aus dem Reedereivertrag zwischen der Partenreederei und ihren Gesellschaftern und eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern angesprochen. Hierüber geht auch die Regelung in dem gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht hinaus. Auch bei einer weiten Auslegung des Anwendungsbereichs der Schiedsgerichtsvereinbarung könnte diese sich jedenfalls nur auf Streitigkeiten beziehen, die sich aus der Gesellschafterstellung des Klägers als Partenreeder ergeben oder jedenfalls mit dieser Rechtsposition untrennbar verbunden sind.
Wenn hingegen der Gesellschafter nicht Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen seine Mitgesellschafter verfolgt, sondern Forderungen geltend macht, die ihm persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied der Partenreederei zustehen, liegt dies außerhalb des Anwendungsbereichs einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel (vgl. BGH NJWRR 1991, 423, 424).
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Klärung der gesellschaftsrechtlichen Position des Klägers als Partenreeder bei der Partenreederei MS " K. . . " und um Streitfragen, die sich aus den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen oder dem Reedereivertrag ergeben, sondern um Schadensersatzansprüche aufgrund Prospekthaftung, aufgrund Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses und aus Deliktsrecht wegen angeblich vorliegender arglistiger Täuschung seitens der Prospektbeteiligten und sonstiger Personen, die an der Werbung, der Emission und Durchführung der Kapitalanlage beteiligt waren. Dies sind Ansprüche, die ihre Grundlagen nicht in dem Reedereivertrag haben und die sich nicht notwendigerweise stets gegen die Partenreederei oder einen Mitreeder richten müssen.
So nimmt der Kläger hier auch Personen in Anspruch, die nicht Mitreeder sind, wie etwa den Beklagten zu 2). Auch die Beklagte zu 3) ist - soweit ersichtlich - nach dem geänderten Reedereivertrages vom 20. 6. 1997 nicht mehr als Reeder mit entsprechenden Parten an der Partenreederei MS " K. . . " beteiligt. Dies verdeutlicht vollends, daß es nicht um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit geht, für welche die Schiedsklausel in § 19 des Gesellschaftsvertrages (Reedereivertrages) konzipiert worden ist.
Nach der Rechtsnatur der hier vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche kann selbst bei einer weiten Auslegung der Schiedsklausel nicht mehr eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit innerhalb der Partenreederei und/oder eine solche um die Anwendung und Auslegung des Gesellschaftsvertrages angenommen werden.
Die hier vorliegende Streitigkeit kann demnach nicht unter die vorhandene Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrages fallen.
Selbst bei Annahme einer nach §1048 ZPO a. F. (§1066 ZPO n. F. ) auch gegenüber dem Kläger wirksamen Schiedsklausel würde diese jedenfalls nur Streitigkeiten erfassen können, die ihre Grundlage im Mitgliedschaftsverhältnis der Partenreederei haben (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kapitel 32, Rdnr. 9). Um eine solche Rechtsstreitigkeiten geht es aber hier gerade nicht.
Für die Klage des Klägers ist danach die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht durch eine wirksame Schiedsgerichtsklausel ausgeschlossen.
Die vom Landgericht vorgenommene Abweisung der Klage als unzulässig erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde zumindest teilweise als richtig.
Sie ist auch nicht hinsichtlich des Beklagten zu 1) wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Aurich gerechtfertigt.
Abgesehen davon, daß in diesem Fall evtl. eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sowie eine Trennung der Klagen und Verweisung der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage an das örtlich zuständige Gericht in Betracht gekommen wäre, ist hier auch insoweit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Aurich letztlich gegeben. Sie folgt nämlich aus §§ 22, 32 ZPO.
Nach zutreffender Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung des § 22 ZPO der allgemeine Gerichtsstand der Gesellschaft, hier der Partenreederei MS "K. . . "(allgemeiner Gerichtsstand . . . ), auch für die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen gegen Initiatoren, Gestalter und Gründer gegeben, die unmittelbar oder mittelbar das Leben der Anlagegesellschaft maßgebend beeinflußt haben (vgl. BGH NJW 1980, 1470, 1471 [BGH 13.03.1980 - II ZR 258/78]; Musielak/Smid, § 22 ZPO, Rdnr. 4). Dies muß hier auch für den Beklagten zu 1) als wesentlichen Initiator der Kapitalanlage und Herausgeber des Prospekts gelten, der zudem als Korrespondentreeder der Partenreederei maßgeblichen Einfluß auf diese und den Vertrieb der Kapitalanlage genommen hatte.
Da der Prospekt vom Beklagten zu 1) unter einer Adresse in . . . herausgegeben worden war, ist hier auch der Gerichtsstand nach § 32 ZPO gegeben, soweit es nämlich um unerlaubte Handlungen des Beklagten geht, die an die vom Kläger behaupteten unrichtigen und täuschenden Angaben des herausgegebenen Prospekts anknüpfen.
Bei der Klage gegen die Beklagte zu 3) ergeben sich keine Zweifel hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, und eine fehlende örtliche Zuständigkeit ist insoweit auch nicht gerügt worden.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Aurich kann nach alledem nicht verneint werden; die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) ist insgesamt zulässig.
Da das Landgericht somit die Klage unzutreffend als unzulässig abgewiesen hat, muß das zugunsten der Beklagten zu 1) und 3) ergangene klageabweisende Urteil des Landgerichts aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 540 ZPO erscheint im vorliegenden Fall nicht sachdienlich, da das Landgericht vorab im Wege abgesonderter Verhandlung gemäß § 280 Abs. 1 ZPO nur über die Frage der Zulässigkeit der Klage verhandelt hat, die Verhandlung über die Begründetheit aber noch aussteht, den Parteien noch Gelegenheit zu weiterem Vortrag zur Begründetheit der geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu geben ist und eventuell auch noch eine weitere Klärung des Sachverhalts notwendig sein wird.
Da danach wesentliche Grundlagen für die zu treffende Sachentscheidung noch fehlen, erscheint es geboten, es bei der Rechtsfolge des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu belassen und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Soweit es um die Klage gegen den Beklagten zu 2) geht, ist eine Sachentscheidung zur Zeit nicht möglich. Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 2) ist der noch nicht rechtskräftig entschiedene Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbrochen worden. Da Gegenstand des Rechtsstreits eine Forderung des Klägers ist, die als (einfache) Insolvenzforderung gemäß §§ 35, 38, 87, 174 InsO einzuordnen ist, muß diese zunächst bei der Forderungsfeststellung im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Der vorliegende Prozeß gegen den Beklagten zu 2) kann erst nach Aufnahme entsprechend den dafür geltenden Regelungen des Insolvenzverfahrens (§§ 86, 87, 179 ff InsO) oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt werden (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. , § 240, Rdnr. 12 ff. ).
Es ist danach geboten, die Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 3) von dem zur Zeit unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) abzutrennen und Teilurteil zu erlassen, soweit es um die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) geht.
Ein solches Teilurteil ist hier gemäß § 301 ZPO zulässig.
Der in die Berufungsinstanz gelangte Gesamtrechtsstreit ist objektiv teilbar und grundsätzlich einem Teilurteil zugänglich. Denn es geht bei der hier vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft auf Seiten der Beklagten letztlich um mehrere, verschiedene Prozeßrechtsverhältnisse, die zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Beklagten bestehen, mithin um unterschiedliche Prozesse, die auch durchaus zu verschiedenen Ergebnissen führen können.
An der Teilbarkeit des Prozeßgegenstandes kann danach kein Zweifel bestehen (vgl. OLG Hamm NJWRR 1996, 1083).
Die von der Rechtsprechung auch für Teilurteile bei einfacher Streitgenossenschaft verlangte weitere Voraussetzung, daß nämlich Widersprüche zwischen dem zu erlassenden Teilurteil und dem ausstehenden Schlußurteil ausgeschlossen sein müssen (vgl. BGH NJW 1999, 1035), ist hier ebenfalls zu bejahen.
Daß es zu unterschiedlichen, einander in der Sache widersprechenden Entscheidungen in dem hier zu erlassenden Teilurteil gegen die Beklagten zu 1) und 3) und im späteren Schlußurteil gegen den Beklagten zu 2) kommen kann, ist nicht zu befürchten. Da hier die Beklagten aus ganz unterschiedlichen Haftungsgründen in Anspruch genommen werden, erscheint es zwar möglich, daß die gerichtlichen Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wegen der insoweit bestehenden erheblichen Unterschiede in den Haftungsgründen sind jedoch in der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten. In dem hier zu erlassenden Teilurteil wird lediglich das gegen die Beklagten zu 1) und 3) ergangene klageabweischende Urteil aufgehoben und dabei die Zulässigkeit der Klage gegen die beiden genannten Beklagten festgestellt, woran das erstinstanzliche Gericht gebunden ist. Daß es in diesem Bereich, d. h. bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage(n) zu abweichenden, sachlich sich widersprechenden Entscheidungen im Teil und Schlußurteil kommt, ist jedoch auszuschließen. Bei den Beklagten zu 1) und 3) ließe sich die Anwendbarkeit der Schiedsklausel immerhin in Betracht ziehen. Im Ergebnis ist jedoch - wie ausgeführt - die Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nicht gegeben und die der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu bejahen. Bei dem Beklagten zu 2) persönlich ist bereits nicht ersichtlich, daß dieser überhaupt Gesellschafter der Partenreederei oder der KG geworden ist (in der Liste der Partenreeder und Kommanditisten wird er jedenfalls nicht aufgeführt) und er überhaupt in den subjektiven Anwendungsbereich der Schiedsklausel fallen könnte. Sachlich sich widersprechende Entscheidungen sind nach alledem zwischen dem vorliegenden Teilurteil des Senats, das sich nur mit der Zulässigkeit der gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichteten Klagen befaßt, und dem ausstehenden Schlußurteil des Senats gegen den Beklagten zu 2) nach alledem nicht zu erwarten.
Da eine abschließende Sachentscheidung nicht getroffen wird, ist die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, dem erstinstanzlichen Gericht zu überlassen.