Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.05.2001, Az.: 5 W 71/01

Ansehung eines gegenüber einem alleinvertretungsberechtigten Direktor der Zweigniederlassung einer GmbH mit Sitz im Ausland ausgesprochenen Gewerbeverbotes als Eintragungshindernis

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.05.2001
Aktenzeichen
5 W 71/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 30595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2001:0528.5W71.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Westerstede - 31.10.2000 - AZ: 10 AR 99/00
LG Oldenburg - 28.03.2001 - AZ: 12 T 1294/00

Fundstellen

  • GmbHR 2002, 29 (amtl. Leitsatz)
  • IPRspr 2001, 16
  • KÖSDI 2007, 15567 (Kurzinformation)
  • NWB 2005, 3514 (Kurzinformation)
  • RIW 2001, 863-864

In der Handelsregistersache
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 28. Mai 2001
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Westerstede vom 31. Oktober 2000 und des Landgerichts Oldenburg vom 28. März 2001 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung einer Zweigniederlassung der betroffenen Gesellschaft nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Westerstede hat mit dem hiermit in Bezug genommenen Beschluß vom 31.10.2000 (Bl. 39 f d.A.) den Antrag auf Eintragung einer Zweigniederlassung der in Bristol/England eingetragenen Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG könne nicht Geschäftsführer sein, wem durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines entsprechenden Gewerbes untersagt sei. Diese Regelung sei auch auf die inländische Zweigniederlassung einer juristischen Person mit Sitz im Ausland anzuwenden. Da dem alleinvertretungsberechtigten Direktor der Antragstellerin mit Bescheid des Landkreises Ammerland vom 24.2.1999 die Ausübung des Gewerbes "Fuhrunternehmen T... u... V... ..." und die Ausübung aller anderen Gewerbe wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit untersagt worden sei, bestehe ein Eintragungshindernis.

2

Die zulässige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 28.3.2001 (Bl 59 f. d.A.), mit dem die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 31.10.2000 zurückgewiesen worden ist, führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Die Eintragung der Zweigniederlassung darf nicht wegen der gegenüber dem alleinvertretungsberechtigten Direktor der Antragstellerin ausgesprochenen Gewerbeverbot verweigert werden.

3

Die Errichtung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland ist aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der 11. EG-Richtlinie vom 22.7.1993 seit dem 1.11.1993 in § 13 g HGB geregelt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird u.a. folgendes ausgeführt (BR-Drs. 690/92 S. 52 f):

"Da für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mbH mit Sitz im Ausland nicht generell auf die Vorschriften über die Hauptniederlassung verwiesen werden kann ..., verweist Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der weiteren Anmeldungserfordernisse auf § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 GmbHG. Dabei wird von der Verweisung ausdrücklich § 8 Abs. 3 GmbHG ausgenommen ... Mit dieser positiven Verweisungsvorschrift des § 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB soll Rechtsklarheit hinsichtlich der für ausländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mbH geltenden Anmeldungserfordernisse geschaffen werden, da bisher teilweise in der Rechtsprechung die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 3 GmbHG bejaht worden ist (vgl. BayOblG WM 1986, 1557 ff.; OLG Düsseldorf DB 1992, 1469 [OLG Düsseldorf 08.05.1992 - 3 Wx 469/91]).".

4

Personen, die in Deutschland nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG nicht Geschäftsführer sein können, dürfen also als Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft über deren inländische Zweigniederlassung ihre Geschäfte im Inland weiterbetreiben (so auch Kindler, NJW 1993, 3301, 3305 sowie Lutter/Hummelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 12 Rdn 22 mit dem Zusatz, daß dies keine gute Lösung ist, die durch EG-Recht geklärt werden sollte).