Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 22.05.2001, Az.: 5 U 23/01

Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Planungskonzeption zur Errichtung eines Wasserkraftwerkes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
22.05.2001
Aktenzeichen
5 U 23/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2001:0522.5U23.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 22.12.2000 - AZ: 13 O 2449/00

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2000 wir zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht den Kaufpreis für die Planungskonzeption zur Errichtung eines Wasserkraftwerkes.

2

Der Kläger wollte zunächst auf einem Grundstück in E... selbst ein Wasserkraftwerk errichten. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 25./26.8.1998 (Bl. 24 ff. d.A.) und Nachtrag vom 25./28.9.1998 (Bl. 30 f. d.A.) verkaufte er der E... Grundstückserschließungs GmbH die Planungskonzeption für 980.000,- DM zzgl. einer Beteiligung an der jährlichen Einspeisevergütung unter der aufschiebenden Bedingung, dass mit der E... Management GmbH & CoKG oder der von dieser gegründeten Betreibergesellschaft ein Grundstückskaufvertrag wirksam zustande kommt.

3

Der Vertrag hat u.a. folgenden Wortlaut:

"Konzeptionsübernahmevertrag ....

Vorbemerkung

Der Verkäufer hat die Errichtung eines Wasserkraftwerkes ... geplant und nahezu bis zur Baureife entwickelt.

Die Käuferin erwirbt mit diesem Vertrag von dem Verkäufer die komplette Planungskonzeption, die für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage erforderlich ist. ....

§ 1 Planungskonzeption

1.
Der Verkäufer verkauft der Käuferin mit diesem Vertrag alle Ansprüche, Rechte und Unterlagen, die für die Errichtung und den Betrieb ... erforderlich sind (Planungskonzeption).

2.
Folgende Teile der Planungskonzeption sind vorhanden:

....

§ 2 Übertragung der Planungskonzeption

1.
Der Verkäufer überträgt mit Wirksamkeit dieses Vertrages sämtliche in § 1 Abs. 2 genannten Unterlagen auf die Käuferin. ...

§ 3 Vermittlung von Verträgen

Der Verkäufer wird der Käuferin bzw. der Betreibergesellschaft eine Fläche für die ... erforderliche Aufforstung vermitteln.

Darüber hinaus wird der Verkäufer die Käuferin beim Abschluss von folgenden Verträgen unterstützen:

...

§ 6 Garantien

1.
Der Verkäufer sichert zu und steht in der Höhe des zuvor gezahlten Kaufpreises dafür ein, dass die folgenden Angaben richtig sind:

a)
Die Angaben zu der bei Vertragsschluss vorhandenen Planungskonzeption gemäß § 1 Abs. 2 sind inhaltlich richtig und vollständig. Sie liegen der Käuferin bei Vertragsschluss vollständig zumindest in Kopie vor. Der Verkäufer erklärt, dass ihm wesentliche verborgene Mängel nicht bekannt sind.

b)
Der Verkäufer ist Inhaber der Planungskonzeption und kann über diese frei und uneingeschränkt verfügen, ...

2.
Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (Kaufrecht).

§ 9 Schlussbestimmungen

1.
Die Parteien verpflichten sich, bei der Verwirklichung der mit diesem Vertrag übertragenen Konzeption mitzuwirken und zusammenzuarbeiten und alle Willenserklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, soweit dies zur Verwirklichung des Wasserkraftwerks und zur Abwicklung dieses Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist.

2.
... Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

..."

4

Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wurden - wie nach § 7 möglich - am 1.12.1998 auf die Beklagte, die E... Wasserkraft E... GmbH & Co Betriebs-KG, übertragen (Bl. 54 d.A.). Der Kaufpreis sollte in Höhe von 870.000,- DM mit Baubeginn und in Höhe weiterer 110.000,- DM bei Inbetriebnahme des Wasserkraftwerks fällig sein. Obwohl das Wasserkraftwerk am 22.12.1999 in Betrieb genommen wurde, erfolgten Zahlungen nicht.

5

Mit notarieller Urkunde vom 1.10.1998 (Bl. 8 ff. d.A.), der die vorgenannten Vereinbarungen als Anlage beigefügt waren, verkaufte der Kläger der vollmachtlos vertretenen E... Windpark A... GmbH & Co. Betriebs-KG, die diesen Vertrag am 8.10.1998 genehmigte (Bl. 32 d.A.), eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks in E..., auf der das Wasserkraftwerk errichtet werden sollte, für 30.000,- DM. Zwischen den Parteien steht in Übereinstimmung mit der "Vorbemerkung" zu dem Kaufvertrag (Bl. 9 d.A.) außer Streit, dass die E... Windpark A... GmbH & Co Betriebs-KG die Betreibergesellschaft i.S.v. § 4 desÜbertragungsvertrages ist.

6

Der Kläger hat nach Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht Memmingen an das Landgericht Oldenburg beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 980.000,- DM nebst 4% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 870.000,- DM seit dem 24.6.1999 und auf weitere 110.000,- DM seit dem 22.1.2000 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte hat im Umfang von 796.858,- DM (rechnerisch richtig: 791.240,- DM) Minderung verlangt. Sie hat behauptet, Gegenstand des Konzeptionsübernahmevertrages seien nicht nur die damals bereits vorhandenen Planungsunterlagen, sondern die komplette, für den Bau des Wasserkraftwerks erforderliche Planungskonzeption gewesen. Die übergebene Bodengrunduntersuchung des Dr. W... aus dem Jahre 1969 habe sich jedoch "als vollkommen unbrauchbar und irrelevant" erwiesen", so dass die Anlage nicht "an dem geplanten Ort" habe errichtet werden können. Der Kläger habe Schreiben des Ingenierbüros T... vom 20.8.1997 und 2.8.1998 verschwiegen, nach denen der Boden am geplanten Standort nochmals durch weitere Bohrungen erkundet werden sollte. Ferner habe der Kläger durch Vorlage des Schreibens der Fa. M... vom 6.4.1998 (Bl. 127 d.A.), vorgespiegelt, dass das Wasserkraftwerk für 1,85 Mio. DM errichtet werden könne, obwohl in dieser Summe - worüber Herr M... den Kläger aufgeklärt habe - die Rammarbeiten für die Spundwände nicht enthalten gewesen seien. Sie hat ohne Vorlage irgendwelcher Rechnungen oder sonstiger Unterlagen unter Berufung auf den Zeugen D... behauptet, sie habe für die Rammarbeiten "zusätzliche 210.000,- DM" aufwenden müssen. Dieser Zeuge werde ebenfalls bekunden, dass die Ingenieurkonzeption sich "als vollkommen unzureichend" erwiesen habe und dass für "zusätzliche Planungskosten ... weitere 101.500,- DM, für die Einmessung in die Landeskoordinaten 4.000,- DM und für die Prüfstatik weitere 20.000,- DM" aufgewand werden mussten. Da die von dem Kläger vorgelegten Daten "von den Behörden" nicht anerkannt worden seien, habe die Beklagte "weitere 28.740,- DM" für Abflussmessungen im E... Mühlbach aufgewandt, um die "erforderliche wasserrechtliche Genehmigung" zu erhalten. Da die Mauern "nicht tief genug" gegründet gewesen seien, habe das Einlassbauwerk des Mühlbaches für "392.000,- DM zzgl. weiterer Planungskosten in Höhe von 35.000,- DM" neu errichtet werden müssen.

9

Nachdem das unter dem 1.10.1998 verkaufte Teilgrundstück im April 2000 vermessen worden sei, habe der Kläger nicht die Auflassung erklärt, sondern den Notar in dem Irrglauben gelassen, der Grundstückskaufvertrag sei angefochten worden. Da die Beklagte im Falle der Anfechtung, bei der es sich allerdings um einen Irrglauben handele, "bereicherungsrechtliche Ansprüche" gegen den Kläger hätte, berufe sie sich insoweit "einstweilen ... auf ihr Zurückbehaltungsrecht" und behalte sich vor, Widerklage zu erheben.

10

Der Kläger hat demgegenüber u.a. darauf verwiesen, dass es - was unstreitig geblieben ist - Schreiben des Ingenieurbüros T... vom 20.8.1997 und 2.8.1998 nicht gibt, sondern dass aus dem bei Vertragsabschluß beiderseits unstreitig bekannten Bescheid des Landratsamts U... vom 9.8.1994 (Bl. 74 ff, 76 d.A.) in Verbindung mit der der Beklagten ebenfalls bereits vorher bekannten Erläuterung des Ingenieurbüros T... vom 20.8.1987/2.8.1989 (Bl. 84 ff. d.A.) hervorgehe, dass weitere Bodenuntersuchungen erforderlich waren. Abgesehen davon, dass lediglich die vorhandene Planung verkauft und die Frage der Kosten nicht Vertragsgegenstand gewesen sei, ergebe sich auch aus Zif. 3.1.10, 3.1.11, 3.1.12, 3.1.13, 3.1.17 und 3.1.21 des Bescheides vom 9.8.1994 (Bl. 75 f. d.A.), aus dem Kaufoptionsvertrag vom 23.6.1998 (Bl. 90 d.A.) und aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.7.1998 (Bl. 72 f. d.A.), dass weitere Untersuchungen und Planungen erforderlich waren, da bisher nur die für die Erteilung der Baugenehmigung notwendigen Planungen erfolgt waren. Darüber hinaus sei der Beklagten bereits aufgrund der in Zif. 2.1. des Bescheides des Landratsamtes U... vom 13.2.1995 (Bl. 92 ff. d.A.) in Bezug genommenen Erläuterung des Ing.-Büros T... (Bl. 97 d.A.) bekannt gewesen, dass zur Eintiefung keineswegs nur ein Ausbaggern erforderlich war.

11

Nachdem das Landgericht die Beklagte unter Bezugnahme auf die Klageerwiderung mit Verfügung vom 24.10.2000 (Bl. 116 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass ein Recht zur Minderung bisher in keinem Punkt schlüssig bzw. beweiserheblich begründet worden sei, hat die Beklagte geltend gemacht, der Kaufpreis sei bereits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen. Denn Geschäftsgrundlage sei das von dem Kläger unstreitig im Zuge der Vertragsverhandlungen übergebene Schreiben der Fa. M... vom 6.4.1998 (Bl. 127 d.A.) gewesen, das die Baukosten "auf der Grundlage derübergebenen Genehmigungspläne" überschlägig auf 1,85 Mio DM netto beziffert. Tatsächlich habe die Beklagte "mehr als 1 Mio. DM mehr" für die Errichtung ausgeben müssen. Der Kläger habe auf ergänzende Nachfrage erklärt, diese Kostenschätzung beziehe sich auf "alle notwendigen Baumaßnahmen". Erstmals am 24.4.1999 anlässlich der Besprechung des konkreten Angebots der Fa. M... sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass das Schreiben vom 6.4.1998 nicht auf der Bauplanung beruhe; es enthalte keine Spundarbeiten, weil diese aufgrund der fehlenden Bodenuntersuchung nicht abzuschätzen waren. Dies sei dem Kläger "ausdrücklich aufgegeben worden". Der Kläger habe die Erläuterungen des Ingenieurbüros T... vom 20.8.1987/2.8.1989 (Bl. 84 ff. d.A.), in denen auf die Notwendigkeit weitergehender Bodenuntersuchungen hingewiesen werde, zurückgehalten und sie erstmals am 14.4.1999 übersandt. Das Gutachten des Dr. W... aus dem Jahre 1969 habe zwar bei Vertragsschluss vorgelegen, allerdings nicht der Lageplan über den Ort der Bohrungen. Der Beklagten hätten sich daher Zweifel an der Vollständigkeit des Kostenvoranschlags der Fa. M... nicht aufdrängen müssen. In diesem seien die Kosten für die Sohleintiefung "in Höhe von ca. 400.000,- DM" nicht berücksichtigt.

12

Im übrigen habe der Kläger die Garantieübernommen, dass die übergebene Planungskonzeption richtig und vollständig ist. Die entstandenen Mehrkosten, die angemessen seien, seien "bei Weitem" höher als die Forderungen des Klägers.

13

Der Kläger hat demgegenüber darauf verwiesen, dass dem Genehmigungsbescheid vom 9.8.1994 (Bl. 74 ff. d.A.; dort Zif. 2.5.) der Lageplan Bl. 154 ff. d.A. mit darin eingezeichneten Spundwänden beigefügt war. Es fehlten daher Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht Gegenstand der Kostenschätzung der Fa. M... waren. Dass die Erläuterung des Ingenieurbüros T... der Beklagten längst vor deren Anforderung vom 7.4.1999 vorgelegen habe, ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Vertrages (§ 6), sondern auch daraus, dass sie der finanzierenden Bank noch im Jahre 1998 zugegangen seien. Auch der Lageplan zu dem Gutachten des Dr. W... aus dem Jahre 1969 müsse die Beklagte bereits vor dem 14.4.1999 in Händen gehabt haben, da sie bereits in dem Schreiben vom 7.4.1999 geltend gemacht habe, die Bohrungen lägen außerhalb des relevanten Untersuchungsbereichs. Dieser Lageplan sei imübrigen für das Entstehen weiterer Kosten bedeutungslos, da die darin ausgewiesenen Bohrungen sich - wie bereits aus dem Deckblatt (Bl. 234 d.A.) ersichtlich - lediglich auf das nach wie vor vorhandene Wehr und nicht auf das an anderer Stelle errichtete Kraftwerk bezögen. Abgesehen davon, dass die Beklagte keinerlei Belege für die geltend gemachten Mehraufwendungen vorlege und auch die insoweit genannten Beträge willkürlich verändere, sei die Sohleintiefung bis heute nicht durchgeführt worden. Sie sei auch nicht erforderlich, da die Wehrkrone des Stützwehres - wie bereits in Zif. 3.1.17 des Bescheides vom 9.8.1994 Aussicht genommen - im Rahmen der Ausführungsplanung um 40 cm erhöht worden sei.

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Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.12.2000 (Bl. 160 ff. d.A.) stattgegeben. Da das Kraftwerk auf dem gekauften Grundstück errichtet worden sei und da bereits in dem Bescheid vom 9.8.1994 auf die Notwendigkeit weiterer Bodenuntersuchungen hingewiesen worden sei, könne die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass der Kläger etwas verschwiegen habe. Das Vorbringen zur Überschreitung der Baukosten sei - worauf auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei - pauschal und unsubstantiiert. Im übrigen habe der Kläger insoweit keine Garantie übernommen; das Schreiben der Fa. M... vom 6.4.1998, dem imübrigen als Teil des Bescheids vom 9.8.1994 auch der Lageplan zugrunde gelegen habe, sei ersichtlich unverbindlich gehalten. Den unsubstantiierten Vortrag, für Planungskosten, Einmessung und Prüfstatik seien Beträge von 101.500,- DM, 4.000,- DM und 20.000,- DM aufgewandt worden, habe die Beklagte nicht weiterverfolgt. Abflussmessungen mit Kosten in Höhe von 28.740,- DM seien nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers doppelt durchgeführt worden. Der Vortrag zu den zusätzlichen Kosten für eine Sohlvertiefung sei unsubstantiiert geblieben. Auch die Notwendigkeit dieser Arbeiten sei der Beklagten im übrigen ausweislich des Bescheids vom 13.2.1995 bekannt gewesen.

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Die Beklagte verfolgt mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag weiter.

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Sie rügt, dass das Landgericht auf das von ihr bereits im ersten Rechtszug geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht eingegangen ist. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass der Kaufvertrag vom 25./26.6.1998 die Verpflichtung des Klägers beinhalte, alles zur Errichtung der Wasserkraftanlage Erforderliche zu tun und zu beschaffen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen habe der Kläger gemäß § 6 - wie bei den Vertragsverhandlungen besprochen - bis zur Höhe des Kaufpreises garantiert und darüber hinaus die kaufrechtliche Gewährleistung insoweit sowie bzgl. ggf. weiterer noch zur Verfügung zu stellender Unterlagen bzw. seines Know-how übernommen. Danach könne sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten nicht darauf berufen, dass die Planungskonzeption in Ansehung der übergebenen Unterlagen unvollständig war und dass sich die Erforderlichkeit der Sohlvertiefung mit Kosten in Höhe von 400.000,- DM aus dem Bescheid vom 13.2.1995 ergebe. Der Kläger habe sich in § 3 und § 9 verpflichtet, alle Verträge zu vermitteln, die seiner Konzeption und Kalkulation entsprachen. Unabhängig von der Interpretation des Vertrages durch die Beklagte und den daraus folgenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass der Kläger für die Vollständigkeit des Kostenvoranschlages der Fa. M... vom 6.4.1998 die selbständige Garantie übernommen und verschwiegen habe, dass jedwede Spundung nicht berücksichtigt war. Durch die Übergabe des Schreibens vom 6.4.1998 ohne den Hinweis, dass die Spundung davon nicht mitumfasst sei, habe der Kläger suggeriert, es seien 1,85 Mio DM für die Errichtung der Gesamtanlage excl. Turbine zu veranschlagen.

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Unabhängig hiervon wäre in jedem Fall - wie bei Erschließungskosten, die in einem Grundstückskaufvertrag nicht geregelt sind - eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend erforderlich gewesen, dass die Mehrkosten jeweils zur Hälfte von beiden Seiten zu tragen seien, dass dem Vergütungsanspruch des Klägers also ein vorsorglich zur Aufrechnung gestellter Anspruch der Beklagten in Höhe von 500.000,- DM gegenüberstehe. Angesichts des vorherzusehenden Einwands, die Kostenüberschreitung um mehr als 1 Mio. DM sei nicht hinreichend substantiiert, werde darauf verwiesen, dass die Beklagte bis heute 1,475 Mio. DM mehr ausgegeben habe. Eine erneute Bodengrunduntersuchung sei erforderlich gewesen, da sich das Bodengutachten von Dr. W... aus dem Jahre 1969 auf den Bereich des bestehenden Wehres bezogen habe, also für die Errichtung der Wasserkraftanlage im Uferbereich der Wertach unbrauchbar gewesen sei.

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Diese Hilfsaufrechnung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht weiterverfolgt.

19

Der Kläger, der Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt demgegenüber das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er macht insbesondere geltend, Gegenstand des Konzeptionsübernahmevertrages sei lediglich die von ihm komplett erstellte, genehmigte Planung gewesen, während Sache der Beklagten die Ausführungsplanung und

20

Projektrealisierung gewesen sei. Dies ergebe sich u.a. aus dem - unstreitigen - Umstand, dass in dem am 15.7.1998 von der Käuferinübermittelten ersten Entwurf (Bl. 217 ff. d.A.) alle Passagen zu der ursprünglich vorgesehenen Verpflichtung des Klägers, weitere Unterlagen zu beschaffen, gestrichen worden seien. Im Übereinstimmung hiermit seien - was ebenfalls unstreitig ist - sämtliche Angebote für die Ausführungsplanung nicht vom Kläger eingeholt und die entsprechenden Verträge nicht mit ihm geschlossen worden. Die Entstehung von Kosten in Höhe von insgesamt 2,85 Mio. DM werde weiter mit Nichtwissen bestritten. Während die Beklagte nunmehr geltend mache, in der Kostenschätzung der Fa. M... sei überhaupt keine Spundung berücksichtigt, habe sie - unstreitig - dem Kläger noch im Juli 1999 mitgeteilt, aufwändigere Spundarbeiten führten zu Mehrkosten von 210.000,- DM. Tatsächlich seien die Bauarbeiten an die Fa. M... auf der Basis der Ausführungsplanung für insgesamt 2,06 Mio DM, also zu einem nur geringfügig höheren Preis als zunächst veranschlagt, vergeben worden. Auffällig sei der - unbestritten gebliebene - Umstand, dass in der Bilanz der Beklagten zum 31.12.1999 (Bl. 228 d.A.) für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten lediglich ein Betrag in Höhe von 2.337.730,- DM ausgewiesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

23

Die Beklagte kann unabhängig von der streitigen Frage, ob der Kläger die nach dem Konzeptionsübernahmevertrag geschuldeten Leistungen mangelfrei erbracht hat, nicht die Herabsetzung des Kaufpreises von 980.000,- DM verlangen. Denn die Beklagte trägt nach wie vor nicht nachvollziehbar vor, welche Mehrkosten ihr infolge ihrer Ansicht nach vom Kläger zu vertretender Umstände oder gegenüber dem zunächst in Aussicht genommenen Kostenrahmen entstanden sind. Sie stellt vielmehr die von ihr geltend gemachten, teilweise der Höhe nach ohne Erläuterung wechselnden Endsummen ohne nähere Darlegungen oder Vorlage irgendwelcher Unterlagen dazu, wie sie sich ergeben, pauschal in den Raum. Damit genügt sie - wie bereits vom Landgericht und erneut in der Berufungserwiderung beanstandet sowie im Senatstermin unwidersprochen erörtert - ihrer Darlegungslast nicht. Es ist für den Senat nicht möglich nachzuvollziehen, warum konkret und in welcher Höhe bei der Beklagten Mehrkosten angefallen sind, und der Kläger kann sich insoweit außer durch Bestreiten mit Nichtwissen nicht verteidigen. Dass die Beklagte damit ihren prozessualen Obliegenheiten nicht genügt, wird besonders deutlich, wenn sie dem von ihr bereits erwarteten Einwand, die geltend gemachte Kostenüberschreitung in Höhe von mindestens 1 Mio. DM sei nicht hinreichend substantiiert, durch den ebenso wenig nachvollziehbaren Vortrag zu begegnen versucht, sie habe bis heute 1,475 Mio. DM mehr ausgegeben. Nicht einmal das Vorbringen des Klägers, die Bauarbeiten seien auf der Basis der Ausführungsplanung für 2,06 Mio DM vergeben worden, hat die Beklagte, deren Bilanz zum 31.12.1999 für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten insgesamt 2.337,730,- DM ausweist, zu konkretem, gegenteiligem Vortrag veranlasst. Die Vernehmung von Zeugen zu den geltend gemachten Mehrkosten wäre unter diesen Umständen ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

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Der Auffassung der Beklagten, der Kläger hafte unabhängig von etwaigen Mängeln für eine Überschreitung der in dem Schreiben der Fa. M... vom 6.4.1990 (Bl. 127 d.A.)überschlägig auf der Grundlage der übergebenen Genehmigungspläne auf 1,85 Mio. DM geschätzten Baukosten, steht imübrigen jedenfalls die Schriftformklausel in § 9 Zif. 2 entgegen.

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Die Ansicht der Beklagten, ihr stehe aufgrund des Grundstückskaufvertrages vom 1.10.1998 ein Zurückbehaltungsrecht zu, führt nicht zu einer lediglich eingeschränkten Verurteilung. Es ist - wie im Senatstermin erörtert - bereits nicht dargetan oder ersichtlich, dass der Beklagten überhaupt Rechte aus diesem mit der E... Windpark A... GmbH & Co. Betriebs KG geschlossenen Vertrag zustehen. Im übrigen macht sie selbst geltend, dass die nicht weiter spezifizierten "bereicherungsrechtlichen Ansprüche", wegen derer sie sich einstweilen auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, lediglich im Falle der Anfechtung bestünden; bei dieser handele es sich allerdings um einen Irrglauben.

26

Die vom Landgericht zuerkannten Zinsen sind in § 5 Zif. 3. des Vertrages vom 25./26.8.1998 geregelt.

27

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 ZPO.