Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.05.2001, Az.: 2 U 74/01
Schadensersatz; Haftung; Geschäftsherr; Verrichtungsgehilfe; Lieferant; Lieferung; Haftungsbeschränkung; Gestörte Gesamtschuld; Gesamtschuldnerausgleich
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.05.2001
- Aktenzeichen
- 2 U 74/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 23419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2001:0523.2U74.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 104 Abs. 1 SGB VII
- § 106 Abs. 3 SGB VII
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2001, 348-350
Amtlicher Leitsatz
1. Die Hilfeleistung eines mit der Lieferung von Eisenrohren betrauten LKW-Fahrers beim Abladen der Rohre durch einen Gabelstaplerfahrer des Empfängers ist dem Aufgabenbereich des Betriebs des Lieferanten mit der Folge des Nichteingreifens der Haftungsbeschränkungen gemäß §§ 104 I, 106 III SGB VII zuzuordnen, wenn diese Hilfeleistung zu dem Zweck erfolgt ist, ein erneutes Wegrutschen und Aufschlagen des letzten abzuladenden Rohrs auf der Ladefläche und dadruch einen Fahrzeugschaden zu vermeiden.
2. Die Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich sind in einem solchen Fall nicht anzuwenden.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Februar 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer und der Streitwert für den zweiten Rechtszug betragen bis zu 45. 000 DM.
Tatbestand:
Der Kläger macht vornehmlich einen Schmerzensgeldanspruch geltend.
Am 12. 03. 1998 lieferte er mit dem Lkw seines damaligen Arbeitgebers, der Firma S, PEKunststoffrohre, jeweils mit einem Gewicht von etwa 2. 000 kg, bei der Beklagten an. Ein bei dieser beschäftigter Arbeiter lud die Rohre mittels eines Gabelstaplers ab. Beim Versuch, das letzte Rohr abzuladen, rutschte dieses mehrfach vom Greifer des Gabelstaplers ab. Nachdem der Kläger die Ladefläche bestiegen hatte, um das Rohr mittels sogenannter Rungen zu fixieren, versuchte der Arbeiter der Beklagten das Rohr erneut mit dem Greifer des Gabelstaplers abzuladen. Dabei rutschte das Rohr vom Greifer des Gabelstaplers und erfaßte den Kläger, der dadurch von der Ladefläche stürzte. Hierbei erlitt er u. a. einen Fersenbeintrümmerbruch.
Mit seiner Klage hat der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 40. 000, DM und Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 244, 40 DM begehrt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Haftung sei aufgrund der §§ 104 ff SGB VII ausgeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das am 16. 02. 2001 verkündete Urteil wird Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 244, 40 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, beides nebst 5 % Zinsen seit dem 02. 10. 1998.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Da der Rechtsstreit zur Höhe des Anspruchs noch nicht entscheidungsreif ist, entscheidet der Senat über den Anspruchsgrund vorab gemäß § 304 Abs. 1 ZPO und verweist die Sache zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurück, § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
1. Der geltend gemachte Anspruch ist nach den §§ 831 Abs. 1 Satz 1, 847 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt. Der bei der Beklagten beschäftigte Gabelstaplerfahrer hat als deren Verrichtungsgehilfe im Sinn des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Kläger widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Zu dem gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis zur Widerlegung des Auswahl und Überwachungsverschuldens hat die Beklagte nichts vorgetragen.
2. Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 104 Abs. 1 und § 106 Abs. 3 SGB VII greifen zugunsten der Beklagten nicht ein.
Gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII käme zugunsten der Beklagten eine Privilegierung nur dann in Betracht, wenn die Hilfeleistung des Klägers beim Abladen des Lkws seines Stammbetriebs dem Aufgabenbereich des Beklagten zuzuordnen wäre; denn nur in diesem Fall wäre der Kläger im Sinn des § 104 Abs. 1 SGB VII für die Beklagte tätig geworden. Hat dagegen ein Geschädigter eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist; liegt einer Hilfeleistung auch nur auch ein Interesse des eigenen Unternehmens zugrunde, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Geschädigten allein der Förderung der Belange des eigenen Unternehmens gedient hat (BGH VersR 1987, 384; BGH VersR 1989, 67; BGH VersR 1996, 1412 jeweils zu §§ 636, 637 RVO; Kater SGB VII § 104 Rdn. 16; wohl a. A. OLG Köln VersR 1998, 78, 79) [OLG Köln 27.06.1997 - 19 U 16/97].
Vorliegend hat sich das Abladen des Lkws zwar als Aufgabe der Beklagten dargestellt, die sie durch ihren Gabelstaplerfahrer hat ausführen lassen. Die Hilfeleistung des Klägers ist jedoch, wie dieser unwiderlegt vorgetragen hat, von ihm zu dem Zweck erfolgt, ein erneutes Wegrutschen und Aufschlagen des letzten abzuladenden Rohres auf der Ladefläche des Lkws seines Stammbetriebs und dadurch am Fahrzeug zu befürchtende Schäden zu vermeiden. Seine Tätigkeit hat damit zumindestens auch in wesentlichem Maße dem Interesse des eigenen Unternehmens gedient. Daß er mit seiner Hilfsaktion zugleich objektiv den Interessen der Beklagten genutzt hat, ist demgegenüber nur ein Nebeneffekt, dem nach den vorangestellten höchstrichterlichen Grundsätzen für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung des Unfalls keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Diese Bewertung wird bestätigt durch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des Begriffs der "gemeinsamen Betriebsstätte" in § 106 Abs. 3 SGB VII. Die Haftungsfreistellung aus § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII erfaßt danach über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH r + s 2001, 26, 28). Der vorliegende Fall des - bloßen - gemeinschaftlichen Zusammenwirkens stellt sich damit insoweit als typischer Anwendungsfall des § 106 Abs. 3 SGB VII dar (vgl. auch Lemcke r + s 2000, 375).
Eine Privilegierung gemäß § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII greift hier jedoch gleichwohl nicht ein. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (2 U 216/00, Urteil vom 24. 01. 2001) fest, wonach sich diese Vorschrift nur auf den betriebsfremden Betriebstätigen und nicht auf den betriebsfremden Unternehmer bezieht (vgl. zusammenfassend insbesondere Lemcke r + s 2000, 221 ff).
3. Einer Haftung der Beklagten stehen auch nicht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sogenannten gestörten Gesamtschuldnerausgleich entgegen. In derartigen Fällen soll der nicht privilegierte Schädiger grundsätzlich nicht deshalb benachteiligt sein, weil der privilegierte Schädiger nicht in Anspruch genommen werden kann; deshalb kann der Geschädigte vom nicht privilegierten Schädiger nur den Betrag verlangen, den dieser beim Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB im Innenverhältnis zu tragen hätte (BGH VersR 1990, 887; Lemcke r + s 2000, 221, 224). Im Innenverhältnis zwischen dem Betriebstätigen und seinem Unternehmer hat der Arbeitnehmer jedoch im Regelfall - wie auch vorliegend - einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch. Daraus folgt, daß der Unternehmer in einem solchen Fall im Innenverhältnis zu seinem Arbeitnehmer den Schaden des Verletzten allein tragen muß und deshalb auch im Außenverhältnis zum Geschädigten voll ersatzpflichtig ist.
Zwar soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eine Freiststellungsvereinbarung unbeachtlich sein (BGH aaO). In der genannten Entscheidung ging es jedoch nur um eine Freistellung des vom Geschädigten in Anspruch genommenen nicht privilegierten Schädigers durch den privilegierten Schädiger. In einem derartigen Fall verbietet sich - so der Bundesgerichtshof - die Berücksichtigung der Freistellungsvereinbarung bei der Ermittlung des maßgeblichen Verantwortungsteils des nicht privilegierten Schädigers; denn anderenfalls wäre der Zugriff des Geschädigten auf diesen Schädiger trotz dessen an sich gegebener Schadenszuständigkeit durch eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Verantwortlichen verkürzt, was einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter nahekäme. Hier liegt der Sachverhalt indes anders. Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers der Beklagten richtet sich gegen diese als Zweitschuldnerin, und es ist kein stichhaltiger Grund dafür ersichtlich, diese Begünstigung des Erstschuldners im Innenverhältnis zum Zweitschuldner nicht zugunsten des Geschädigten zu berücksichtigen (so auch richtig OLG Hamm r+s 2001, 150, 151).
4. Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII bedurfte es nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senat a. a. O. ) ist die genannte Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, daß die Aussetzung eines zivilrechtlichen Verfahrens zur Klärung der Frage, ob ein Versicherungsfall im Sinn des SGB VII vorliegt, nicht in Betracht kommt, wenn die Frage, ob der in Anspruch genommene Schädiger überhaupt haftungsprivilegiert ist, verneint werden muß. In diesem Fall kann die Aussetzung nicht bewirken, daß im sozialrechtlichen Verfahren Vorfragen mit Bindungswirkung für diesen Rechtsstreit geklärt werden (vgl. auch OLG Hamm r + s 1999, 200).
5. Der Senat entscheidet durch Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO. Zur Höhe des Anspruchs ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif, es steht jedoch mit der für ein Grundurteil hinreichenden Wahrscheinlichkeit fest, daß der Klageanspruch in irgendeiner Höhe begründet ist. Gemäß §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 540 ZPO ist es sachdienlich, die Sache zur Entscheidung des Betragsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen, da verwertbare Entscheidungsgrundlagen zur Bestimmung der Höhe des Klaganspruchs noch nicht vorhanden sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.