Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.05.2001, Az.: 2 U 77/01

Schadensersatz; Haftungsbeschränkung; Leichtfertig; Leichtfertigkeit; Wegfall; Haftungsbefreiung; Haftungsbeschränkung; Frachtvertrag; Frachtführer; Zustellung; EDV; Kundennummer

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.05.2001
Aktenzeichen
2 U 77/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 23420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2001:0523.2U77.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 2001, 351-352
  • TranspR 2001, 367-368
  • VersR 2002, 638 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Haftungsbeschränkung des § 431 HGB entfällt, wenn eine Fehlzustellung mit dadurch bewirktem Verlust der Sendung darauf beruht, daß von der EDV des Frachtführers programmierbedingt die an sich korrekt eingegebene Empfängeranschrift deswegen verändert worden ist, weil dem richtigen Empfänger in der EDV noch keine Kundennummer zugewiesen war.

2. Der Verrichtungsgehilfe des Frachtführers handelt leichtfertig im Sinn von § 435 HGB, wenn er die Sendung auf dem Gelände eines Großschlachthofs auf öffentlichem Grund abstellt, ohne sich in die Räumlichkeiten des Empfängers zu begeben und einen Mitarbeiter desselben zu informieren, und sich stattdessen mit der Anweisung einer aus diesen Räumlichkeiten kommenden, wie ein Metzger gekleideten und ihm unbekannten Person genügt, die Ware vor einem Kühlhaus abzustellen.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Februar 2001 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Oldenburg teilweise geändert und wie folgt gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39. 851, DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Februar 2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer und der Streitwert für den zweiten Rechtszug betragen 28. 926 DM.

Gründe

1

Die Berufung hat Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 39. 851, DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01. 02. 2000 zu.

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Die Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 398 BGB, 459, 425, 429 HGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen, gegen die die Beklagte nichts mehr einwendet.

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Entgegen der Ansicht des Landgerichts greift jedoch die Haftungsbeschränkung des § 431 HGB nicht ein, da die Voraussetzungen des § 435 HGB vorliegen. Nach dieser Vorschrift gilt die Haftungsbeschränkung gemäß § 431 HGB dann nicht, wenn der eingetretene Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

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Vorliegend trifft die Beklagte der Vorwurf der leichtfertigen Schadensherbeiführung. Leichtfertig ist ein grob fahrlässiges Verhalten, das eine auf der Hand liegende Sorgfaltspflicht außer Betracht läßt; der Schädiger muß sich in besonders krasser Weise über die Sicherungsinteressen seines Auftraggebers bezüglich der ihm anvertrauten Güter hinwegsetzen (BGHZ 74, 162, 168 [BGH 16.02.1979 - I ZR 97/77]; BGH NJW 1982, 1218). Ob es sich dabei um einen besonders schweren Fall der groben Fahrlässigkeit handeln muß (vgl. zum Streitstand umfassend: Rumler, OLGReport 2001 K 13 ff) kann dahinstehen. Jedenfalls liegt hier ein Fall der besonders krassen Verletzung des Sicherungsinteresses der Klägerin vor.

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Die Beklagte hat das ihr zur Beförderung übergebene Gut mit einer falschen Empfängeranschrift versehen. Dies beruhte auf einer durch die EDV der Beklagten - programmierbedingt vorgenommenen Änderung der korrekt eingegebenen Anschrift. Der Name des richtigen Empfängers, der Firma S Naturdarm GmbH, ist in M Naturdarm GmbH geändert worden, weil die richtige Empfängerin noch keine Kundennummer bei der Beklagten hatte. Daraus wird deutlich, daß die Beklagte eine äußerst schadensträchtige EDV verwandt hat, da diese nicht etwa nur eine unvollständige Firmenanschrift automatisch ergänzt, sondern eine richtige Anschrift automatisch durch eine ähnliche - aber falsche - ersetzt hat. Die fehlerhafte Deklarierung des zu befördernden Gutes war damit durch die verwandte EDV - im wahren Sinn des Wortes - vorprogrammiert. Bei Verwendung einer derart schadensträchtigen EDV hätte die Beklagte durch besondere organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, daß eine Änderung der richtig eingegebenen Adressen unterblieb. Für derartige besondere Sicherheitsvorkehrungen ist nichts vorgetragen.

6

Die Handlungsweise der Beklagten ist auch im Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erfolgt. Hinsichtlich der Schadenswahrscheinlichkeit ist es nicht erforderlich, daß die Möglichkeit des Schadenseintritts über 50 % liegt (Koller, Transportrecht, 4. Aufl. , § 435 HGB Rdn. 16; Rumler a. a. O. ; a. A. Fremuth/Thume, Transportrecht, § 435 HGB Rdn. 16). Auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung läßt sich das Erfordernis einer derartigen prozentual feststehenden Schadenswahrscheinlichkeit nicht entnehmen (vgl. BGHZ 74, 163, 172, 173) [BGH 16.02.1979 - I ZR 97/77]. Würde man fordern, daß die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts größer ist als die des Nichteintritts, würde § 435 HGB in vielen Fällen gröbster Gefährdung der Absender und Empfängerinteressen nicht eingreifen. So ließe sich etwa bei Fahrten im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit wohl kaum feststellen, daß diese in mehr als 50 % zu einem Unfall führen. Auch der Wortlaut des § 435 HGB erfordert keine Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts von über 50 %. Denn der Begriff der Wahrscheinlichkeit erstreckt sich von der "geringen Wahrscheinlichkeit" bis zur "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" (Koller a. a. O. ). Für eine Schadenswahrscheinlichkeit im Sinn des § 435 HGB ist es vielmehr ausreichend, daß das Risiko des Schadenseintritts naheliegend ist, was hier bei einer falschen Adressierung des zu befördernden Gutes zweifelsfrei der Fall ist.

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Zur Feststellung des subjektiven Merkmals des Bewußtseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts reicht es aus, daß das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den gesamten Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 74, 162, 168 [BGH 16.02.1979 - I ZR 97/77]; Rumler a. a. O. ). Angesichts der besonders krassen Nachlässigkeit der Beklagten ist der Schluß auf ein entsprechendes Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt.

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Die Voraussetzungen des § 435 HGB liegen zudem auch aufgrund des der Beklagten gemäß § 428 HGB zuzurechnenden Verschuldens des Fahrers der eingesetzten Subunternehmerin vor. Dieser hat die Ware nicht bei der Firma M Naturdarm GmbH abgeliefert, sondern auf öffentlichem Grund unter der Anschrift . . . . . . . . . . . . . . . . im . . . . . . . . Schlachthof ungesichert abgestellt, ohne sich in die Räumlichkeiten der angegebenen Empfängerin zu begeben und einen Mitarbeiter dieser Firma von der Anlieferung der Ware zu informieren. Die in diesem Verhalten liegende Nachlässigkeit ist nicht wesentlich dadurch gemindert, daß eine unbekannte männliche Person, die aus den Räumlichkeiten der Firma M Naturdarm GmbH kam und wie ein Metzger gekleidet war, den Fahrer angewiesen hat, die Ware auf öffentlichem Grund vor einem Kühlhaus abzustellen. Am Anlieferungsort, dem . . . . . . . . . . . Schlachthof, sind verschiedene Firmen angesiedelt und folglich halten sich dort zahlreiche Personen auf, die wie ein Metzger gekleidet sind. Unter diesen Umständen stellte für den Fahrer die Tatsache, daß eine derart gekleidete Person die Räumlichkeiten der auf den Frachtpapieren angegebenen Empfängerin verlassen hatte, kein taugliches Indiz dafür dar, daß die Person ein Mitarbeiter der Firma M Naturdarm GmbH sei. Ziffer 13 ADSp greift zugunsten der Subunternehmerin und der Beklagten bereits nach den Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht ein, da keine Ablieferung an eine im Geschäft der Empfängerin anwesende Person erfolgt ist, sondern der Fahrer die Ware auf Anweisung eines Unbekannten, der sich nur zuvor im Geschäft der vermeintlichen Empfängerin aufgehalten hatte, abgestellt hat. Bedenkt man ferner, daß auf dem Schlachthofgelände eine Vielzahl von Personen und Firmen vorhanden sind, die ein Interesse an den ungesichert abgestellten Därmen haben können, stellt sich die Handlungsweise des Fahrers der Subunternehmerin als außergewöhnlich leichtfertig dar, so daß auch insoweit die Voraussetzungen des § 435 HGB zu bejahen sind.

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Der geltend gemachte Anspruch ist mithin in voller Höhe (§ 429 HGB) begründet. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 352, 353 HGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.

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