Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.05.2001, Az.: 5 U 181/00

Feststellungsklage; Verfügung; Wirksamkeit; Nacherbe; Vorerbe; Erbe; Erbschaft; Schenkung; Schenkungsversprechen; Grundstück; Grundbuchberichtigung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.05.2001
Aktenzeichen
5 U 181/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 23428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2001:0529.5U181.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg

Fundstellen

  • NJW-RR 2002, 728 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 20-22
  • ZEV 2003, 33

Amtlicher Leitsatz

1) Der Nacherbe ist berechtigt, im Wege der Feststellungsklage die Unwirksamkeit gem. § 2113 BGB einer Verfügung des Vorerben für den Fall des Eintritts der Nacherbfolge geltend zu machen; bei Grundstücksverfügungen kann der Anspruch des Nacherben auf Grundbuchberichtigung nicht vorgemerkt werden.

2) Zu den Voraussetzungen des § 2113 Abs. 2 BGB.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16. November 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Verfügung der Vorerbin V. . . gemäß notariellem Vertrag vom 6. Dezember 1990 (Ur. Nr. 1558/1990 des Notars E. . . ) im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam ist (§ 2113 Abs. 2 BGB).

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 1/4 und der Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt für den Beklagten 60. 000 DM.

Tatbestand:

1

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Sicherung ihrer Nacherbenstellung durch Eintragung einer Vormerkung, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Verfügung der Vorerbin, in Anspruch.

2

Die Klägerinnen sind die Töchter des am 6. 8. 1981 verstorbenen Notars Dr. V. . . , der 1974 Frau V. . . heiratete. Der Beklagte und Frau R. . . sind Kinder der Frau V. . . aus ihrer ersten Ehe. Die Eheleute V. . . errichteten am 31. 1. 1981 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, durch das Frau V. . . zur alleinigen befreiten Vorerbin und die Klägerinnen zu Nacherbinnen (Klägerin zu 1) zu 2/5; Klägerin zu 2) zu 3/5) eingesetzt wurden.

3

Nach dem Tode des Notars Dr. V. . . wurde seine Witwe als Alleineigentümer in das im Grundbuch von L. . . Band , Bl. verzeichneten Hausgrundstücks eingetragen; zugleich wurde der Nacherbenvermerk grundbuchlich eingetragen.

4

Im vorliegenden Rechtsstreit legte der Beklagte weitgehend inhaltsgleiche Darlehensverträge zwischen der Witwe V. . . und ihm bzw. seiner Schwester R. . . vor, die beide das Datum des 7. 3. 1984 tragen, und in denen die Witwe V. . . bestätigt, in den vergangenen Jahren in verschiedenen Einzelbeträgen von ihren beiden Kindern jeweils 100. 000, DM als Darlehen erhalten zu haben. Eine ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung enthalten die Verträge nicht. Frau V. . . verpflichtete sich weiterhin, zur Sicherung der Darlehen eine Grundschuld von je 100. 000, DM auf ihrem o. g. Grundstück für ihre beiden Kinder eintragen zu lassen. Dementsprechend wurde gemäß ihrer Erklärung vom 11. 4. 1984 eine Grundschuld über 200. 000, DM nebst Zinsen je zur ideellen Hälfte zugunsten des Beklagten und seiner Schwester eingetragen.

5

Durch notariellen Kaufvertrag vom 6. 12. 1990 veräußerte Frau V. . . ihren o. g. Grundbesitz an ihren Sohn, den Beklagten. Nach der Vertragsurkunde wurde der Kaufpreis zum einen durch die Darlehensrückzahlungsansprüche über jeweils 100. 000, DM nebst Zinsen erbracht. Frau R. . . hatte ihren Darlehensrückzahlungsanspruch durch notarielle Urkunde vom selben Tag an den Beklagten abgetreten. Außerdem wurde der Kaufpreis durch Verrechnung mit einem der Veräußerin eingeräumten lebenslangen Nießbrauchsrecht (vereinbarter Kapitalwert: 131. 400, DM) verrechnet. Der Beklagte verpflichtete sich weiter, ungedeckte Versorgungsansprüche seiner Mutter auszugleichen und zur Sicherung eine Reallast zu bestellen. Schließlich sah der Kaufvertrag eine Barzahlung des Beklagten über 50. 000, DM vor; diesen Betrag überwies er seiner Mutter Anfang Januar 1991. Am 30. 1. 1998 wurde der Beklagte als Grundeigentümer eingetragen.

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Am 20. 1. 1998 gab Frau B. . . , eine Bekannte der Frau V. . . , eine notarielle eidesstattliche Versicherung ab, in der sie u. a. erklärte, Frau V. . . habe ihr mitgeteilt, sie könne - wie sie von einem Notar erfahren habe - das ihr als Vorerbin zugefallene Haus dem Beklagten nur durch Verkauf, nicht aber unentgeltlich übertragen. Ihr Sohn, der Beklagte, solle das Haus aber kostenfrei erhalten, weshalb sie ihm die vertraglich vereinbarten 50. 000, DM zurückgezahlt habe. Es gehe nicht an, daß die V. . . Kinder mehr als ihre eigenen Kinder erhielten.

7

Der Beklagte teilte der Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 16. 9. und 6. 10. 1999 mit, daß er Eigentümer des fraglichen Hausgrundstücks sei, das er verkaufen wolle. Daraufhin erwirkten die Klägerinnen in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 2 O 2499/99 Landgericht Osnabrück die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Eigentumsübertragung.

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Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, bei dem Kaufvertrag vom 6. 12. 1990 handele es sich um ein Scheingeschäft, durch das die Vorschrift des § 2113 Abs. 1 und 2 BGB habe umgangen werden sollten. Tatsächlich habe Frau V. . . dem Beklagten das Grundstück geschenkt; die 50. 000, DM seien ihm von seiner Mutter kurze Zeit nach Kaufvertragsschluß erstattet worden. Ebensowenig hätten der Beklagte und Frau R. . . ihre Mutter Darlehen zur Verfügung gestellt. Frau V. . . habe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, da ihr der Verkaufserlös zweier Geschäftshäuser zur Verfügung gestanden und ihr verstorbener Ehemann Dr. V. . . ihr ein Vermögen von ca. 800. 000, DM hinterlassen habe. Überdies habe sie Mieteinkünfte erzielt.

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Die Klägerinnen haben beantragt,

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zu ihren Gunsten in das Grundbuch von L. . . Band Bl. in Abt. II unter Nr. 5 zu bewilligen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und den Abschluß eines Scheingeschäfts bestritten. Seine Schwester und er hätten in den Jahren 1975 bis 1984 ihrer Mutter immer wieder einzelne Darlehensbeträge für besondere Ausgaben des Lebensunterhalts (Reisen, Anschaffungen etc. ) zur Verfügung gestellt, die sich auf jeweils mehr als 100. 000, DM summiert hätten, ohne daß über die Zahlungen im einzelnen Buch geführt worden sei. 1984 habe seine Mutter die Angelegenheit klären wollen, worauf die Darlehensverträge geschlossen worden seien.

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Nebst Zinsen machten die Darlehensrückzahlungsansprüche 302. 622, 22 DM aus. Weitere Gegenleistungen stellten das Nießbrauchsrecht (Wert: 131. 400, DM), die Reallast (Wert: 48. 000, DM) und der Barbetrag von 50. 000, DM dar, so daß er insgesamt 532. 022, 22 DM aufgewandt habe, während der Wert des Hausgrundstücks nach den vorliegenden Sachverständigengutachten mit 350. 000, DM zu veranschlagen sei.

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Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 16. 11. 2000 stattgegeben, weil die Klägerinnen bewiesen hätten, daß die Grundstücksübertragung auf den Beklagten unentgeltlich i. S. d. § 2113 Abs. 2 BGB erfolgt sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin B. . . , die einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe, und aus den übrigen Gesamtumständen. Die Darlehensverträge seien nur niedergelegt worden, um in einem späteren Kaufvertrag eine Verrechnung vornehmen zu können und den Schein der Entgeltlichkeit zu erzeugen. Gegen ein von der Zeugin R. . . gewährtes Darlehen spreche auch der Umstand, daß Frau V. . . der Zeugin noch 1986 250. 000, DM geschenkt habe. Da Frau V. . . die 50. 000, DM zurückgezahlt habe und das Nießbrauchsrecht nur den Grundstückswert mindert, fehle es an einer Gegenleistung des Beklagten.

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Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Sachvortrags die landgerichtliche Beweiswürdigung angreift und eine Wiederholung und Ergänzung der Beweisaufnahme anregt. Wie er im einzelnen darlegt, habe seine Mutter nach dem Tode ihres ersten Ehemannes in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Sie habe lediglich über eine geringfügige Betriebsrente und - nach ihrem Umzug nach L. . . - über den Verkaufserlös eines Hausgrundstücks von 295. 000, DM verfügt. Dr. V. . . , ihr zweiter Ehemann, sei sehr geizig gewesen und habe seine Frau, die Mutter des Beklagten, für ihren Lebensbedarf finanziell nicht unterstützt. Frau V. . . habe von ihrem eigenen Vermögen leben müssen. Sie sei deshalb auf finanzielle Unterstützung durch ihre beiden Kinder angewiesen gewesen, die dazu auch wirtschaftlich in der Lage gewesen seien. Von 1975 bis zu dem Tode Dr. V. . . 1981 hätten seine Schwester und er ihrer Mutter jeweils mehr als 100. 000, DM als Darlehen zugewandt. Da sich Frau V. . . nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes aus mehreren Gründen außerstande gesehen habe, die Darlehen zu tilgen, seien 1984 die Darlehensverträge geschlossen worden.

17

Der Grundstückskaufvertrag vom 6. 12. 1990 sei korrekt und unter Vereinbarung einer angemessenen Gegenleistung, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetze, geschlossen worden.

18

Die Zeugin B. . . sei nicht glaubwürdig. Ihre Aussage enthalte mehrere Unrichtigkeiten. So ordne sie die Höhe der Grundschulden falsch ein und unterstelle dem beurkundenden Notar E. . . eine nahezu kriminelle "Empfehlung", weil er Frau V. . . erklärt haben solle, es sei egal, "ob der Kaufpreis tatsächlich eingezahlt werde" (Zeugnis Notar E. . . , Rechtsanwalt B. . . ). Im übrigen spreche der zeitliche Geschehensablauf gegen eine kollusive Benachteiligungsabsicht, da es einfachere Wege gebe, eine befreite Vorerbschaft auszuhebeln.

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Der Zeugin B. . . könne auch deshalb kein Glauben geschenkt werden, da sie im Lager des verstorbenen Dr. V. . . und seiner Töchter, der Klägerinnen, stehe. Es sei auch der Frage nachzugehen, warum die Zeugin ihre eidesstattliche Versicherung abgegeben habe (Januar 1998), nachdem seine - des Beklagten - Mutter nach einem weiteren Schlaganfall im Dezember 1997 als Zeugin ausgefallen sei.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

22

Die Klägerinnen beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise, festzustellen, daß die Verfügung der Vorerbin V. . . gemäß notariellem Vertrag vom 6. 12. 1990 (UR. Nr. . . . /. . . des Notars E. . . ) im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam ist (§ 2113 Abs. 2 BGB).

25

Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.

26

Wegen des weiteren Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die landgerichtlichen Sitzungsprotokolle und das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist teilweise sachlich gerechtfertigt. Den Klägerinnen steht kein Anspruch auf die vom Landgericht zuerkannte Feststellung zu, daß der Beklagte verpflichtet war, die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Klägerinnen auf Eigentumsübertragung zu bewilligen. Der im zweiten Rechtszug hilfsweise gestellte Feststellungsantrag der Klägerinnen ist jedoch zulässig und begründet (§ 256 ZPO).

28

Die Klägerinnen konnten vom Beklagten nicht die Bewilligung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Eigentumsübertragungsanspruchs verlangen. Diese Vormerkung ist aufgrund des in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Beschlusses des Landgerichts Osnabrück vom 29. 10. 1999 (2 O 2499/99 Landgericht Osnabrück) zu Unrecht in das Grundbruch von L. . . Band . . . Bl. . . . eingetragen worden. Eine Vormerkung (§ 883 BGB) dient der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung, wobei auch künftige oder bedingte Ansprüche vorgemerkt werden können. Ein derartiger künftiger und bedingter Anspruch steht den Nacherbinnen jedoch auch für den Fall des Eintritts der Nacherbfolge nicht zu, weil eine § 2113 Abs. 2 unterfallende Verfügung in diesem Zeitpunkt ex nunc mit absoluter Wirkung unwirksam wird (StaudingerBehrends/Avenarius, BGB, 13. Bearbeitung 1996, § 2113 Rn. 24 m. w. N. ) und es eines schuldrechtlichen Übertragungsanspruchs daher nicht bedarf. Soweit § 2113 Abs. 3 BGB nicht eingreift und die Verfügung auch nicht genehmigt wird, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen, werden die Klägerinnen damit gem. § 2113 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes im Nacherbfall Eigentümerinnen des Hausgrundstücks. Das Grundbuch wird im Zeitpunkt des Nacherbfalls unrichtig. Ansprüche auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) können jedoch nicht vorgemerkt werden (PalandtBassenge, BGB, 60. Auflage 2001, § 883 Rn. 9). Für eine Vormerkung besteht im übrigen auch keine Notwendigkeit, weil die Klägerinnen durch den Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) ausreichend vor der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs durch Dritte geschützt sind und dieser Vermerk nicht gelöscht ist. Eine Löschung des Nacherbenvermerks ist nicht ohne weiteres möglich, da er die Bewilligung der Nacherbinnen (§ 19 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 GBO) voraussetzt. Ferner kann er gem. § 84 GBO als gegenstandslos gelöscht werden, wenn der befreite Vorerbe entgeltlich über das Grundstück verfügt hat. Die Frage der Entgeltlichkeit der Verfügung ist sodann im Grundbuchverfahren zu prüfen (vgl. dazu StaudingerBehrends/Avenarius, a. a. O. , § 2113 Rn. 37 und 94 ff m. w. N. ).

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Den Klägerinnen steht jedoch der im zweiten Rechtszug hilfsweise geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Die darin liegende Klageänderung hat der Senat gem. § 263 ZPO als sachdienlich zugelassen. Der Nacherbe ist berechtigt, im Wege der Feststellungsklage die Unwirksamkeit gem. § 2113 Abs. 2 BGB einer Verfügung des Vorerben für den Fall des Eintritts der Nacherbfolge geltend zu machen (StaudingerBehrends/Avenarius, a. a. O. , § 2113, Rn. 24 und 43 m. w. N. ). Das Feststellungsinteresse der Klägerinnen ist insoweit schon deshalb gegeben, weil der Beklagte zu 1. die weitere Veräußerung des Hausgrundstücks angekündigt hat und die Klägerinnen mit Blick auf den im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks schutzwürdige Belange an der Feststellung der Voraussetzungen des § 2113 Abs. 2 BGB haben.

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Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die Voraussetzungen des § 2113 Abs. 2 BGB gegeben sind. Nach der Beweisaufnahme, die weder wiederholt noch ergänzt zu werden braucht, liegt eine unentgeltliche Verfügung über das Hausgrundstück vor. Eine Verfügung ist dann unentgeltlich, wenn für das vom Vorerben Weggegebene keine gleichwertige Gegenleistung in den Nachlaß fließt und der Vorerbe subjektiv die Ungleichwertigkeit erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen können (BGH NJW 1984, 366; StaudingerBehrends/Avenarius, a. a. O. , § 2113, Rn. 63). Dabei gilt die Verfügungsbeschränkung auch bei teilweiser Unentgeltlichkeit.

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Der Übertragung des Hausgrundstücks auf den Beklagten standen keine Gegenleistungen gegenüber. Dies gilt zunächst für die Verrechnung mit den Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung in Höhe von zusammen 200. 000, DM zzgl. Zinsen. Auch nach Auffassung des Senats sind die Darlehensverträge nur zum Schein niedergelegt worden sind, um in einem später zu schließenden Kaufvertrag als Verrechnungsposition verwendet zu werden.

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Gegen eine Darlehensgewährung über 100. 000, DM durch die Zeugin R. . . sprechen zunächst die Angaben dieser Zeugin selbst, die in ihrer Vernehmung angegeben hat, ihrer Mutter nur 85. 000, DM in mehreren Teilbeträgen zugewandt zu haben. Frau V. . . hat darüber hinaus ihrer Tochter, der Zeugin R. . . , im Jahre 1986 250. 000, DM für den Erwerb eines Hausgrundstücks in Südfrankreich geschenkt, wie die Zeugin auf Nachfrage eingeräumt hat. Bei dieser Sachlage hätte es sehr nahe gelegen, spätestens zu diesem Zeitpunkt, möglicherweise aber auch bereits nach Antritt des Erbes ihres Ehemannes Dr. V. . . (1981) die angebliche Darlehensschuld bei ihrer Tochter zu tilgen. Die Fixierung eines Darlehensvertrages im Jahr 1984 erscheint demgegenüber wenig plausibel. In diesem Rahmen ist auch der wechselnde Sachvortrag des Beklagten zur Dauer der angeblichen Darlehensgewährung zu beachten. Während der Beklagte im ersten Rechtszug noch behauptet hatte, seine Schwester und er hätten ihrer Mutter bis 1984 noch Darlehensbeträge überlassen (so auch die Aussage der Zeugin R. . . ), wird nunmehr behauptet, darlehensweise Zuwendungen seien nur bis zum Tode des Dr. V. . . 1981 geflossen, weil danach im Hinblick auf die Erbschaft kein Finanzbedarf der Mutter mehr bestanden habe. Zweifel an der Gewährung von Darlehen ergeben sich weiter aus der Aussage der Zeugin R. . . , die ausgesagt hat, sie habe ihre Mutter nie zu einer Rückzahlung der Darlehensbeträge aufgefordert (auch die schriftlichen Darlehensverträge enthalten im übrigen keine Rückzahlungsvereinbarung), und es habe ein stillschweigendes Übereinkommen zwischen ihrer Mutter und ihr gegeben, daß sich Darlehensbeträge häuften. Die ausdrückliche oder zumindest konkludente Vereinbarung eines Darlehensvertrages erscheint auch deshalb zumindest fraglich.

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In gleicher Weise steht fest, daß auch der Beklagte seiner Mutter kein Darlehen über insgesamt 100. 000, DM gewährt hat. Insoweit fällt ebenso wie bei dem angeblichen Darlehen der Zeugin R. . . der wechselnde Sachvortrag des Beklagten zur Dauer der Zuwendungen (1984/1981) auf, wobei die Zeugin D. . . , die Ehefrau des Beklagten, noch Zahlungen bis Mitte der 80 er Jahre bestätigte. Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin D. . . hat das Landgericht überzeugend herausgearbeitet: So war sie nur in der Lage, das Beweisthema eher abstrakt und pauschal zu beantworten, ohne in der Lage zu sein, Angaben zu Details zu machen (Seite 9, 2. Abs. LGU).

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Bei der Beurteilung beider Sachverhalte ist weiter entscheidend die Aussage der Zeugin B. . . zu berücksichtigen, die angegeben hat, Frau V. . . hätte ihr bestimmt gesagt, wenn der Beklagte und die Zeugin R. . . ihr - der Frau V. . . - Darlehen von jeweils 100. 000, DM überlassen hätten. Dieser Aussage der Zeugin B. . . kommt im Rahmen des Gesamtzusammenhangs ihrer Angaben besondere Bedeutung zu. Denn die Zeugin hat weiter bekundet, es sei der Frau V. . . entscheidend darum gegangen, das Hausgrundstück nicht den Klägerinnen als Nacherbinnen, sondern ihrem Sohn aus erster Ehe zukommen zu lassen, der es unentgeltlich habe erhalten sollen. Diesem Zweck habe auch die Eintragung einer Grundschuld gedient, deren Betrag die Zeugin allerdings irrtümlich mit 500. 000, DM angegeben hat, ohne daß dieser Irrtum nach Ansicht des Senats berechtigt, die Aussage der Zeugin B. . . insgesamt in Zweifel zu ziehen. Wegen der weiteren Angaben dieser Zeugin und der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit, kann auf die ausführliche Würdigung des Landgerichts (Seite 6, 2. Abs. bis Seite 7, 1. Abs. ) verwiesen werden, die der Senat teilt. Die Angriffe der Berufung gegen die Zeugin B. . . rechtfertige keine anderen Beurteilung. Ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zu dem Ehepaar V. . . wird auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogen, daß die Zeugin B. . . der Frau V. . . über viele Jahre hinweg freundschaftlich verbunden und über ihre Lebensverhältnisse gut orientiert war. Der Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 20. 1. 1998 mag mit einem schweren Schlaganfall der Frau V. . . von Dezember 1997 im Zusammenhang stehen, ohne daß daraus jedoch auf die Unrichtigkeit der Angaben der Zeugin geschlossen werden kann. Soweit die Berufung die Aussage der Zeugin B. . . aufgreift, der Notar habe der Mutter des Beklagten erklärt, daß eine unentgeltliche Übertragung nicht möglich sei, es müsse ein Kaufpreis vereinbart werden; unerheblich sei, ob der Preis auch tatsächlich gezahlt werde, kann die in das Wissen des Notars E. . . und des Rechtsanwalts B. . . gestellte Behauptung des Beklagten, diese Äußerung sei so nicht gefallen, als zutreffend unterstellt werden. Denn die Behauptung steht nicht in Widerspruch zu der Aussage der Frau B. . . , Frau V. . . habe ihr dies so mitgeteilt.

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Ob der verstorbene Rechtsanwalt und Notar Dr. V. . . geizig war, seine Ehefrau V. . . daher während ihrer Ehezeit (1974 bis 1981) über geringe finanzielle Mittel verfügte und auf - darlehensmäßige - Zuwendungen seitens ihrer vermögenden Kinder angewiesen war, wie die Berufung geltend macht, bedurfte angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses keiner abschließenden Entscheidung. Immerhin räumt der Beklagte ein, daß seine Mutter nach dem Verkauf eines Hausgrundstücks 1970 über ein Barvermögen von ca. 295. 000, DM verfügte; damit war sie jedenfalls nicht völlig mittellos. Im übrigen hätte es angesichts der von der Berufung behaupteten wirtschaftlichen Verhältnisse auch auf Seiten des Beklagten und der Zeugin R. . . nahegelegen, daß sie ihrer Mutter Geldbeträge schenken und keine Darlehen gewähren.

36

Mit dem Landgericht geht der Senat aufgrund der Aussage der Zeugin B. . . weiter davon aus, daß Frau V. . . den Betrag von 50. 000, DM, den ihr der Beklagte als Kaufpreisteil überwiesen hatte, ca. vier Wochen später bar an ihren Sohn zurückgezahlt hat. Damit fehlt es auch insoweit an einer Kaufpreisleistung.

37

Dies gilt schließlich auch für die zu II, Nr. 3 des Vertrages vom 6. 12. 1990 vereinbarte Sicherung des standesgemäßen Unterhalts der Frau V. . . durch den Beklagten. Relevante und bestimmbare Zahlungsverpflichtungen des Beklagten lassen sich daraus nicht herleiten, weil diese erst dann entstehen sollen, wenn die Einkünfte der Frau V. . . einschließlich der aus dem Nießbrauchsrecht und sonstiger Versorgungsansprüche zur Deckung ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen. Angesichts der nach dem Tode ihres Mannes guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Frau V. . . liegt daher dieser auch durch eine Reallast gesicherten Verpflichtung keine werthaltige Forderung zugrunde.

38

Soweit sich Frau V. . . in der notariellen Urkunde vom 6. 12. 1990 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, stellt dies keine Gegenleistung des Beklagten dar, sondern mindert nur den Wert des übertragenen Grundstücks (so zutreffend das Landgericht, Seite 10, 2. Abs. ). Der Grundstückswert ist daher nur in dem Umfang in Ansatz zu bringen, in dem der Wert des weggeschenkten Gegenstandes den Wert der kapitalisierten Nutzung übersteigt. Auf den Wert des Grundstücks und des Nießbrauchsrechts kommt es allerdings im Ergebnis nicht an, weil es - wie dargelegt - gänzlich an einer vertraglichen Gegenleistung des Beklagten fehlt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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