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§ 9 Nds. BAkadG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Amtliche Abkürzung
Nds. BAkadG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung "Berufsakademie" betreibt, einen neuen Ausbildungsgang einführt oder einen bestehenden Ausbildungsgang wesentlich ändert,
  2. 2.
    eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes "Berufsakademie" oder "BA" oder die Abschlussbezeichnung "Bachelor" verleiht, ohne auf Grund staatlicher Anerkennung hierzu berechtigt zu sein,
  3. 3.
    entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 Bezeichnungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen führen können,
  4. 4.
    eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes "Berufsakademie" oder "BA" unberechtigt führt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.