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§ 4 Nds. BAkadG - Prüfungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Amtliche Abkürzung
Nds. BAkadG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010000000

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge der Berufsakademien zu erlassen, in denen insbesondere geregelt werden:

  1. 1.
    die Ausbildungsziele,
  2. 2.
    die Dauer der Ausbildung und ihre zeitliche Gliederung im Wechsel zwischen praktischer Ausbildung und Studium,
  3. 3.
    der Aufbau des Studiums, die mindestens vorzusehenden Fächer und deren Gewichtung für die Prüfung,
  4. 4.
    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an die Prüfenden.

Die Rahmenprüfungsvorschriften müssen gewährleisten, dass

  1. 1.
    die Ausbildung den Anforderungen an ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule genügt,
  2. 2.
    die Abschlussprüfung den für Prüfungen an Hochschulen geltenden Grundsätzen entspricht und
  3. 3.
    an der Abschlussprüfung mindestens zwei Professorinnen oder Professoren mitwirken.

(2) Die Berufsakademie regelt die Prüfungen durch Prüfungsvorschriften. Diese bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Rahmenprüfungsvorschriften nicht eingehalten werden.