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§ 6a Nds. BAkadG - Bachelor-Ausbildungsgänge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Amtliche Abkürzung
Nds. BAkadG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010000000

(1) Berufsakademien können Ausbildungsgänge einführen, die mit der Abschlussbezeichnung Bachelor mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz abgeschlossen werden.

(2) Ein Bachelor-Ausbildungsgang darf nur dann staatlich anerkannt werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie 4 bis 7 erfüllt sind und außerdem

  1. 1.

    die Ausbildung nach Umfang und Anforderungen einem anwendungsbezogenen Bachelor-Studiengang entspricht, der an einer Hochschule angeboten wird oder angeboten werden könnte,

  2. 2.

    die eingesetzten Lehrkräfte außer in besonders begründeten Ausnahmefällen sowohl einen Hochschulabschluss oder eine gleichstehende Qualifikation als auch eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung besitzen und

  3. 3.

    das nach der Prüfungsordnung notwendige Lehrangebot zu mindestens 60 vom Hundert von Personen vermittelt wird, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Professorenamt an einer Fachhochschule erfüllen, und von denen

    1. a)

      mindestens ein Drittel hauptberuflich bei der Berufsakademie beschäftigt ist und

    2. b)

      die übrigen Personen hauptberuflich an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule lehren.

(3) Vor der Anerkennung eines Bachelor-Ausbildungsgangs ist dieser durch eine vom Land und von der Berufsakademie unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung, die das fachlich zuständige Ministerium bestimmt, in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Die Akkreditierung muss die Feststellung einschließen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 3 erfüllt sind.

(4) Auf Bachelor-Ausbildungsgänge finden die §§ 4 bis 6 keine Anwendung. Die §§ 5, 7 Abs. 2 und 3 und § 67 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gelten entsprechend.

(5) Der Abschluss eines Bachelor-Ausbildungsgangs vermittelt dieselben Berechtigungen wie der Bachelor-Abschluss einer Hochschule.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Abschlüsse von Bachelor-Ausbildungsgängen, die an der Berufsakademie eines anderen Bundeslandes erworben worden sind, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 und 3 erfüllt sind.